Elektronischer Rechtsverkehr in Strafsachen: Einreichung des Revisionseinlegungsschriftsatzes über das beA eines am Verfahren nicht beteiligten Rechtsanwalts
Gesetze: § 32a Abs 3 StPO, § 32a Abs 4 S 1 Nr 2 StPO, § 32d S 2 StPO, § 341 Abs 1 StPO, § 345 Abs 2 StPO
Instanzenzug: LG Mönchengladbach Az: 32 KLs 2/21
Gründe
1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Diebstahl in zwei Fällen, dabei in einem Fall in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis, unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus einem früheren Urteil zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt und eine Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis angeordnet. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil hat keinen Erfolg, da sie unzulässig ist. Es fehlt an einer formgerechten Revisionseinlegung (§ 345 Abs. 2 StPO).
2Die vom Verteidiger maschinenschriftlich signierte Revisionseinlegungsschrift vom ist aus einem besonderen elektronischen Anwaltspostfach eines nicht am Verfahren beteiligten anderen Rechtsanwalts übersandt und durch diesen qualifiziert elektronisch signiert worden. Dies genügt nicht den Anforderungen des § 341 Abs. 1, § 32d Satz 2, § 32a Abs. 3 StPO, da das elektronische Dokument weder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur des den Schriftsatz verantwortenden Verteidigers versehen noch von diesem auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht wurde. Für die sichere Übermittlung über ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach gemäß § 32a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 StPO muss das Dokument über das Postfach desjenigen Verteidigers oder Rechtsanwalts übertragen werden, dessen Name als Signatur in der Schrift als verantwortende Person aufgeführt ist (vgl. , StraFo 2022, 276, 277 mwN). Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2022:181022B3STR262.22.0
Fundstelle(n):
TAAAJ-26563