EPP | Lohnsteuerabzug vor Verabschiedung der gesetzlichen Regelungen zur Lohn- und Einkommensteuerpflicht (BMF)
Das BMF hat zum Lohnsteuerabzug in Bezug auf die Energiepreispauschale (EPP) nach dem Versorgungsrechtlichen Energiepreispauschalen-Gewährungsgesetz und vergleichbaren Leistungen zum Ausgleich gestiegener Energiepreise nach Landesrecht Stellung genommen ().
Hintergrund: Die mit dem Versorgungsrechtlichen Energiepreispauschalen-Gewährungsgesetz in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom (BGBl. I S. 1985) geregelte Energiepreispauschale für Versorgungsbeziehende soll als steuerpflichtige Einnahme vollständig der Lohn- und Einkommensbesteuerung unterliegen (s. BT-Drucks 20/3938 S. 12 unter Pkt. II.). Die diesbezügliche gesetzliche Regelung im Jahressteuergesetz 2022 wird jedoch voraussichtlich erst Ende 2022 endgültig verabschiedet sein.
Um unnötigen Bürokratieaufwand infolge einer verpflichtenden nachträglichen Korrektur des Lohnsteuerabzugs (§ 41c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 EStG) zu vermeiden, bestehen im Hinblick auf die kurz vor der endgültigen Verabschiedung stehende gesetzliche Regelung keine Bedenken, wenn Arbeitgeber die Energiepreispauschale für Versorgungsbeziehende bereits bei Auszahlung dem Lohnsteuerabzug unterwerfen.
Hierbei ist davon auszugehen, dass die Energiepreispauschale für Versorgungsbeziehende
als Einnahme nach § 19 Absatz 2 EStG zu berücksichtigen ist,
nicht als Sonderzahlung im Sinne von § 19 Absatz 2 Satz 4 EStG gilt, jedoch als regelmäßige Anpassung des Versorgungsbezugs im Sinne von § 19 Absatz 2 Satz 9 EStG,
bei der Berechnung einer Vorsorgepauschale nach § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe b und c EStG nicht zu berücksichtigen ist
und die §§ 3 und 24a EStG bei der Lohnbesteuerung nicht anzuwenden sind.
Die Ausführungen dieses BMF-Schreibens gelten entsprechend für vergleichbare Leistungen zum Ausgleich gestiegener Energiepreise nach Landesrecht.
Das BMF-Schreiben gilt ab dem bis zum . Es wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Quelle: , veröffentlicht auf der Homepage des BMF (il)
Fundstelle(n):
LAAAJ-26544