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Vorsteuervergütungsverfahren einer chinesischen Unternehmerin
Das entschieden, ob der chinesischen Klägerin eine Erstattungsberechtigung im Vorsteuervergütungsverfahren zustand. Hierbei kam es insbesondere darauf an, ob das vermeintliche Antragskonvolut rechtzeitig und formgerecht übermittelt wurde.
I. Leitsätze (nicht amtlich)
Die Klägerin hat innerhalb der Ausschlussfrist des § 18 Abs. 9 S. 1, S. 2 Nr. 2 UStG i.V.m. § 61a Abs. 2 UStDV keinen ordnungsgemäßen Vergütungsantrag gestellt. Die Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand liegen zudem nach § 110 AO nicht vor.
II. Sachverhalt
Bei der Klägerin handelte es sich um ein in der Volksrepublik China ansässiges Unternehmen ohne Sitz, Geschäftsleitung oder Betriebsstätte im Inland. Für die Monate Juni bis August 2015 gab die Klägerin beim FA Umsatzsteuervoranmeldungen ab, aus denen sich insgesamt ein Überschuss an gezahlter Einfuhrumsatzsteuer ergab. Nachfolgend erfolgte eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung im Streitzeitraum. Nach den Feststellungen der Prüferin käme eine Erstattung der beantragten Einfuhrumsatzsteuerbeträge nur im Vorsteuervergütungsverfahren in Betracht. In der Folge lehnte das FA die Zustimmung zu den Umsatzsteuer-Voranmeldungen ab, in denen die Klägerin neben Reverse-Charg...