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Körperschaftsteuer | Keine Anwendung des § 8b Abs. 3 Satz 1 KStG auf Veräußerungsgewinn nach § 21 Abs. 1 Satz 1 UmwStG 2002
Der von einer von der Körperschaftsteuer befreiten Stiftung realisierte Veräußerungsgewinn i. S. des § 21 Abs. 1 Satz 1 i. V. mit Abs. 3 Nr. 2 UmwStG 2002, der bei der Ermittlung des Einkommens des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs nach § 8b Abs. 2 KStG außer Ansatz bleibt, löst eine Hinzurechnung nach § 8b Abs. 3 Satz 1 KStG nicht aus (Bezug: § 21 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 2 UmwStG 2002; § 5 Abs. 1 Nr. 9, § 8b Abs. 2, Abs. 3 Satz 1, Abs. 5 KStG; § 8b Abs. 4 KStG 2006 a. F.).
(1) Der BFH bestätigte damit das für die Klägerin positive Ergebnis der Vorinstanz (, NWB NAAAH-63679, EFG 2020 S. 1157) und wies die vom FA eingelegte Revision ab. Auch wenn im Streitfall ein steuerfreier Veräußerungsgewinn i. S. des § 8b Abs. 2 Satz 1 KStG angefallen ist, sind nicht alleine deshalb im Streitfall 5 % des erzielten Veräußerungsgewinns nach § 8b Abs. 3 Satz 1 KStG als Ausgab...