Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
BFH 09.06.2022 VI R 26/20, StuB 22/2022 S. 874

Einkommen-/Lohnsteuer | Ein Taxi ist kein „öffentliches Verkehrsmittel“ i. S. des § 9 Abs. 2 Satz 2 EStG

(1) Ein im Gelegenheitsverkehr genutztes Taxi zählt nicht zu den „öffentlichen Verkehrsmitteln“ i. S. des § 9 Abs. 2 Satz 2 EStG. (2) Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mit einem Taxi können daher lediglich in Höhe der Entfernungspauschale gem. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 EStG als Werbungskosten in Ansatz gebracht werden (Bezug: § 3 Nr. 15, § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Sätze 1 und 2, § 9 Abs. 2 Satz 2, § 9 Abs. 2 Sätze 3 und 4 EStG; § 229 Abs. 1 SGB X; Art. 3 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 GG).

Praxishinweise

Der Kläger ist krankheitsbedingt nicht mehr in der Lage, selbst ein Kfz sicher zu führen. Sein Grad der Behinderung (GdB) betrug in den Streitjahren 60 ohne besondere Merkzeichen. Er legte daher in den Streitjahren die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte i. d. R. mit einem Taxi zurück. Nach § 9 Abs. 2 Satz 2 EStG können Aufwendungen für die Benutzung ...

Testen Sie kostenfrei eines der folgenden Produkte, die das Dokument enthalten:

NWB MAX
NWB PLUS
NWB Unternehmensteuern und Bilanzen
Wählen Sie das für Ihre Bedürfnisse passende NWB-Paket und testen Sie dieses kostenfrei
Jetzt testen