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Einkommen-/Lohnsteuer | Ein Taxi ist kein „öffentliches Verkehrsmittel“ i. S. des § 9 Abs. 2 Satz 2 EStG
(1) Ein im Gelegenheitsverkehr genutztes Taxi zählt nicht zu den „öffentlichen Verkehrsmitteln“ i. S. des § 9 Abs. 2 Satz 2 EStG. (2) Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mit einem Taxi können daher lediglich in Höhe der Entfernungspauschale gem. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 EStG als Werbungskosten in Ansatz gebracht werden (Bezug: § 3 Nr. 15, § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Sätze 1 und 2, § 9 Abs. 2 Satz 2, § 9 Abs. 2 Sätze 3 und 4 EStG; § 229 Abs. 1 SGB X; Art. 3 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 GG).
Der Kläger ist krankheitsbedingt nicht mehr in der Lage, selbst ein Kfz sicher zu führen. Sein Grad der Behinderung (GdB) betrug in den Streitjahren 60 ohne besondere Merkzeichen. Er legte daher in den Streitjahren die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte i. d. R. mit einem Taxi zurück. Nach § 9 Abs. 2 Satz 2 EStG können Aufwendungen für die Benutzung ...