Unentgeltlich überlassene Räume zur Wartung von Datenverarbeitungsanlagen als Betriebsstätte des Vermieters
Leitsatz
Stellt ein Unternehmen, das von einem anderen Unternehmen eine technische Anlage gemietet hat, diesem anderen Unternehmen unentgeltlich Aufenthalts-, Arbeits- und Lagerräume zur Verfügung, damit dessen Mitarbeiter darin ständig Wartungs- und Reparaturarbeiten verrichten können, so können die Räume eine Betriebstätte des anderen Unternehmens bilden. Voraussetzung dafür ist aber, daß dem anderen Unternehmen mit der Überlassung bestimmter Räume eine Rechtsposition eingeräumt worden ist, die ihm ohne seine Mitwirkung nicht mehr ohne weiteres entzogen oder die ohne seine Mitwirkung nicht ohne weiteres verändert werden kann.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1982 II Seite 624 VAAAA-91758
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