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Neufassung des AEAO zu § 233a
Das BMF hat den AEAO zu § 233a zur Umsetzung der Rechtsänderungen durch das „Zweite Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung“ (BGBl 2022 I S. 1142) neu gefasst (, NWB JAAAJ-25697).
Hintergrund: Das BVerfG hatte in den Verfahren 1 BvR 2237/14 und 1 BvR 2422/17, NWB TAAAH-87096, mit am veröffentlichtem Beschluss vom (BGBl 2021 I S. 4303) entschieden, dass § 233a i. V. mit § 238 Abs. 1 Satz 1 AO mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar ist, soweit der Zinsberechnung für Verzinsungszeiträume ab dem ein Zinssatz von 0,5 % pro Monat zugrunde gelegt wird. Die Unvereinbarkeitserklärung erstreckt sich ausdrücklich nicht auf die anderen Verzinsungstatbestände nach der AO zulasten der Stpfl., namentlich auf Stundungs-, Hinterziehungs- und Aussetzungszinsen nach den §§ 234, 235 und 237 AO. Die Entscheidung des...