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Umsatzsteuer | Unternehmereigenschaft bei planmäßigem An- und Verkauf im Rahmen eines Internethandels (hier: ebay)
(1) Die Gegenleistung ist in Entgelt und Steuerbetrag aufzuteilen. (2) Veräußert ein Verkäufer auf jährlich mehreren hundert Auktionen Waren über die Internetplattform „ebay“, liegt eine nachhaltige und damit umsatzsteuerrechtlich unternehmerische Tätigkeit i. S. des § 2 Abs. 1 UStG vor. (3) Die Aufzeichnungspflichten gem. § 25a Abs. 6 Satz 1 UStG gehören nicht zu den materiellen Voraussetzungen der Differenzbesteuerung. Ein Verstoß gegen die Aufzeichnungspflichten führt deshalb nicht grds. zur Versagung der Differenzbesteuerung (Bezug: § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1, § 10 Abs. 1, § 11, § 12 Abs. 1, § 25 Abs. 3, § 25a UStG; Art. 9 Abs. 1 MwStSystRL).
Der BFH geht davon aus, dass die Klägerin gewerbsmäßig mit beweglichen körperlichen Gegenständen handelt und ein „Wiederverkäufer“ i. S. des § 25a Abs. 1 Nr. 1 UStG ist. Für Wiederverkäufer gilt gem. § 25a Abs. 6 Satz 1 UStG § 22 UStG ...