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Umsatzsteuer | Ortskundeprüfung als steuerfreie Leistung
Ortskundeprüfungen für angehende Taxifahrer sind bei richtlinienkonformer Auslegung des § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG als Schulungsmaßnahme mit direktem Bezug zu einem Beruf steuerfrei (§ 4 Nr. 22 Buchst. a UStG; Art. 132 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL; Art. 44 MwSt-DVO).
Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG erfasst die Vorträge, Kurse und anderen Veranstaltungen wissenschaftlicher oder belehrender Art, die von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, von Verwaltungs- und Wirtschaftsakademien, von Volkshochschulen oder von Einrichtungen, die gemeinnützigen Zwecken oder dem Zweck eines Berufsverbandes dienen, durchgeführt werden, wenn die Einnahmen überwiegend zur Deckung der Kosten verwendet werden. Die Vorschrift ist entsprechend Art. 132 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL richtlinienkonform auszulegen. Nach Art. 44 Satz 1 der DurchS. 878führungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 des Rates vom zur Festlegung von Durchfü...BGBl 2021 I S. 822