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Erbschaft-/Schenkungsteuer | Erklärung zur optionalen Vollverschonung von Betriebsvermögen
(1) Der bis zum für die Gewährung der Vollverschonung von Betriebsvermögen maßgebende Anteil des Verwaltungsvermögens ist auch bei mehreren gleichzeitig übertragenen wirtschaftlichen Einheiten für jede Einheit gesondert zu ermitteln. (2) Bei einer einheitlichen Schenkung von mehreren wirtschaftlichen Einheiten kann die Erklärung zur optionalen Vollverschonung für jede wirtschaftliche Einheit gesondert abgegeben werden. (3) Wurde die Erklärung zur optionalen Vollverschonung für eine wirtschaftliche Einheit abgegeben, die die Anforderungen an die Vollverschonung nicht erfüllt, ist für diese wirtschaftliche Einheit auch nicht die Regelverschonung zu gewähren (Bezug: § 133, § 157 BGB; § 13a Abs. 1 Satz 1, Abs. 8; § 13b Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Sätze 1 bis 4, Abs. 4 ErbStG a. F.)....