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Insolvenz | Recht zur Aussonderung des Vorbehaltseigentümers
Der Eigentümer ist regelmäßig zur Aussonderung eines Gegenstands (§ 47 InsO) berechtigt, den der spätere Insolvenzschuldner an ihn verkauft und dieser sogleich unter Vereinbarung von Ratenzahlung und Eigentumsvorbehalt an den späteren Insolvenzschuldner zurückverkauft hat.
Die von der Insolvenzschuldnerin und der Vorbehaltseigentümerin gewählte Vertragsgestaltung lässt keinen Raum für eine Anwendung des § 51 Nr. 1 InsO, wonach Gläubiger, denen der Schuldner zur Sicherung eines Anspruchs eine bewegliche Sache übereignet oder ein Recht übertragen hat, (nur) abgesonderte Befriedigung verlangen können. Das vom Insolvenzverwalter ins Feld geführte Argument der Umgehung der Vorschrift trage nicht, so das Gericht. [i]Arens, NWB 41/2020 S. 3049Wenn die Vertragsparteien eine Vertragsgestaltung wählten, die einem der...