Pensionsrückstellungen für beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften (Aufgabe der ständigen Rechtsprechung zur 75-Jahres-Grenze) KSt
Leitsatz
1. Erhöhungen der Pension der Witwe eines beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers einer Kapitalgesellschaft, die auf einer nach dem Eintritt des Versorgungsfalls vereinbarten Wertsicherungsklausel mit Koppelung an die Entwicklung von Beamtenbezügen beruhen, sind verdeckte Gewinnausschüttungen, soweit sie nicht nach den allgemeinen Grundsätzen der Anerkennung von Pensionsanpassungen an erheblich gestiegene Lebenshaltungskosten gerechtfertigt sind (Anschluß an , BFHE 105, 143, BStBl II 1972, 501, und vom I R 39/76, BFHE 128, 352, BStBl II 1979, 687).
2. Auf die Voraussetzung, daß auch die Pensionsbezüge und -zusagen zugunsten der anderen Angestellten und der Arbeiter des Betriebs entsprechend erhöht sein müssen (BFHE 105, 143, BStBl II 1972, 501), kommt es nur dann nicht an, wenn die Kapitalgesellschaft mit der Erhöhung der Pensionsbezüge im Einzelfall eine sich aus allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen ergebende Verpflichtung zur Anpassung erfüllt.
3. Der Senat hält nicht mehr an der Rechtsprechung fest, nach welcher für die einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft zugesagte Pension in der Steuerbilanz eine Rückstellung nur unter Zugrundelegung eines Pensionierungsalters von 75 Jahren gebildet werden kann (vgl. , BFHE 113, 25, BStBl II 1974, 694, m.w.N.). Maßgebend ist grundsätzlich der in der Pensionszusage vorgesehene Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalles, sofern sich nicht aus den Umständen des Einzelfalles gewichtige Bedenken gegen die Ernsthaftigkeit der Bestimmung des Pensionsalters ergeben.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1982 II Seite 612 BAAAA-91756
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