Tateinheit bei Überschneidung von Betäubungsmittelhandel-Tathandlungen
Gesetze: § 52 Abs 1 StGB, § 53 Abs 1 StGB, § 29 Abs 1 Nr 1 BtMG
Instanzenzug: Az: 632 KLs 10/21
Tenor
1. Die Revisionen der Angeklagten gegen das werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.
2. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Die konkurrenzrechtliche Beurteilung der Fälle II.3, 5 und 8 der Urteilsgründe durch die Strafkammer als drei tatmehrheitlich begangene Taten (§ 53 StGB) des Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 30a Abs. 1 BtMG) hält sachlich-rechtlicher Nachprüfung stand. Auf der Grundlage der rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen ist die Annahme von Tateinheit (§ 52 StGB) namentlich nicht wegen Teilidentität der Ausführungshandlungen geboten (vgl. hierzu allgemein , BGHSt 63, 1). Dafür genügt insbesondere nicht, dass die Angeklagten die vorherige Lieferung bezahlten, um die nächste zu erhalten, nachdem der Lieferant die neue Lieferung davon abhängig gemacht hatte. Eine Teilidentität der Ausführungshandlungen wird durch einen solchen allein subjektiv-motivatorischen Zusammenhang ebenso wenig begründet wie durch die bloße Gleichzeitigkeit von Geschehensabläufen. Erforderlich ist vielmehr, dass sich die tatbestandlichen Ausführungshandlungen in objektiver Hinsicht derart überschneiden, dass zumindest ein Teil der einheitlichen Handlung zur Erfüllung des einen wie des anderen Tatbestands beziehungsweise zur mehrfachen Verwirklichung desselben Tatbestands gleichermaßen beiträgt (vgl. LK-StGB/Rissing-van Saan, 13. Aufl., § 52 Rn. 21; Patzak/Volkmer/Fabricius, BtMG, 10. Aufl., § 29 Rn. 482 f. jeweils mwN; vgl. auch BGH, Beschlüsse vom – 1 StR 641/19: Abschluss einer einheitlichen Stundungs- und Ermäßigungsvereinbarung für zwei Betäubungsmittelgeschäfte sowie eines dritten Geschäfts mit der Maßgabe, dass der daraus erzielte Gewinn zur Tilgung der Schulden aus den beiden vorangegangenen Betäubungsmittelgeschäften verwendet wird; vom – 4 StR 344/21: einheitliches Eintreiben der Restkaufpreise aus zwei Betäubungsmittelgeschäften). So liegt der Fall hier aber – auch eingedenk des weiten, die dem eigentlichen Betäubungsmittelumsatz nachfolgenden Zahlungsvorgänge umfassenden Begriffs des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (vgl. hierzu ) – nicht, denn die Betäubungsmittelgeschäfte wurden jeweils durch getrennte, einander nicht überschneidende Handlungen abgeschlossen und abgewickelt.
Der Senat ist durch die auf Korrektur der Schuldsprüche gerichteten Anträge des Generalbundesanwalts nicht gehindert, die Revisionen der Angeklagten insgesamt nach § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen. Eine vom Generalbundesanwalt beantragte bloße Schuldspruchänderung, welcher der Senat nicht folgen will, steht einer Verwerfung des Rechtsmittels durch Beschluss nicht entgegen; dies gilt auch dann, wenn sich der Generalbundesanwalt auch auf § 349 Abs. 4 StPO bezogen hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom – 5 StR 130/22; vom – 2 StR 151/22; vom – 5 StR 128/22; vom – 4 StR 158/19 jeweils mwN).
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2022:111022B5STR210.22.0
Fundstelle(n):
AAAAJ-26471