Instanzenzug: Az: 23 KLs 32/21
Gründe
1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zehn Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt; daneben hat es die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 164.240,40 Euro angeordnet. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit der Sachrüge, die den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg hat; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
21. Die materiellrechtliche Überprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Revision des Angeklagten hat zum Schuldspruch und zu den Strafaussprüchen keinen ihn beschwerenden Rechtsfehler ergeben.
32. Die Einziehungsentscheidung unterfällt mit den Feststellungen der Aufhebung. Das Landgericht hat die Anordnung der Wertersatzeinziehung in Höhe von 164.240,40 Euro zwar zutreffend auf § 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB gestützt; es hat indes ausgeführt, dass der – insgesamt rechnerisch zutreffend ermittelte – Wert der Taterträge „unter Berücksichtigung des in der Hauptverhandlung erklärten Verzichts einzuziehen“ sei, „wobei der Angeklagte auf sichergestellte Vermögenswerte in nicht unerheblichem Umfang, namentlich auf sichergestelltes Bargeld, Krypto-Währungsbestände sowie einen PKW verzichtet und insoweit eine Verwertung derselben ermöglicht hat“.
4Das Landgericht hat damit bei seiner Einziehungsentscheidung nicht erkennbar berücksichtigt, dass mit dem ‒ im Rahmen der Strafzumessung berücksichtigten ‒ Verzicht des Angeklagten auf sichergestelltes Bargeld und sonstige nicht näher bezifferte sichergestellte Vermögenswerte ein Zahlungsanspruch des Staates wegen der Einziehung des Wertes von Taterträgen nach § 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB in dieser Höhe erloschen ist (vgl. , BGHSt 63, 305, 311 f.). Das Unterbleiben der Einziehungsanordnung ist dann vorrangig vor einer etwaigen späteren Verrechnung (, juris Rn. 3).
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2022:130922B2STR257.22.0
Fundstelle(n):
QAAAJ-26470