1. Wird eine abschließende Leistungsfestsetzung nach § 41a Abs 3 SGB II, in deren Anschluss eine Saldierung nach § 41a Abs 6 SGB II vorgenommen worden ist, nachträglich geändert, kommen die vertrauensschützenden Regeln des § 45 SGB X nicht zur Anwendung, wenn die Änderung zwar zu geringeren Leistungen für einzelne Monate, insgesamt aber zu einem höheren Leistungsbetrag für den gesamten Bewilligungszeitraum führt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Änderung darauf beruht, dass das erzielte Einkommen erstmals als Durchschnittseinkommen iS von § 41a Abs 4 SGB II aF angerechnet worden ist.
2. Würde man dieser Auffassung nicht folgen und die teilweise Leistungsaufhebung für einzelne Monate an § 45 SGB X messen, wäre eine Berufung des Betroffenen auf Vertrauensschutz rechtsmissbräuchlich, wenn er gleichzeitig die auf derselben Durchschnittsberechnung beruhende Erhöhung des Leistungsanspruchs für andere Monate geltend macht.
3. Nach der Änderung der abschließenden Festsetzung ist erneut eine Saldierung iS von § 41a Abs 6 SGB II vorzunehmen. Dabei sind auch die Leistungen zu berücksichtigen, die aufgrund der ursprünglichen abschließenden Festsetzung erbracht worden sind.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): TAAAJ-26443
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LSG Sachsen-Anhalt, Urteil v. 21.09.2021 - L 2 AS 692/20
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