1. Ein Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz ist ein wesentlicher Mangel des Verfahrens im Sinne der § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG und § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG. Weil die Beteiligten auf eine ordnungsgemäße Aufklärung des Sachverhalts nicht verzichten können, können Verstöße gegen § 103 SGG über § 202 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 295 ZPO nicht geheilt werden.
2. Es ist nicht zulässig, im Einvernehmen mit den Beteiligten von notwendigen Ermittlungen abzusehen, um einem eventuell bestehenden Wunsch an einem beschleunigten Fortkommen im Instanzenzug nachzukommen.
3. Die Verpflichtung zur Amtsermittlung entsteht nicht erst dann, wenn das Sozialgericht nach den jeweiligen Maßstäben des oder der Kammervorsitzenden die Klagebegründung als ausreichend substantiiert ansieht, sondern in der Regel bereits dann, wenn im maßgeblichen Zeitraum Behandlungen vorgetragen werden. Hierzu reichen die Angaben in der Erklärung über die Entbindung von der Schweigepflicht regelmäßig aus.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): QAAAJ-26418
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LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 23.09.2022 - L 8 R 1633/22
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