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Klare Antwort des Europäischen Gerichtshofes auf die Frage nach den finalen Verlusten
Anmerkungen zum „W AG“
Das hier besprochene ist eine lang ersehnte Klarstellung und vielleicht das letzte Kapitel im Streit um die Nichtabziehbarkeit finaler Betriebsstättenverluste im Anwendungsbereich der abkommensrechtlichen Freistellung.
„W AG“, NWB QAAAJ-22773
Nach dem scheint geklärt zu sein, dass unterschiedliche Regelungen über den Ausschluss des nationalen Besteuerungsrechts auch zu einer unterschiedlichen Beurteilung der objektiven Vergleichbarkeit von Inlands- und Auslandsfall führen.
Nur die abkommensrechtliche Freistellung führt zur fehlenden Vergleichbarkeit.
Ob für die verbleibenden Fälle das Leistungsfähigkeitsgebot überhaupt eine Rolle spielt, ist noch nicht eindeutig geklärt.
I. Vorbemerkungen
Das Urteil ist in mehrfacher Hinsicht bemerkenswert. Zum einen folgten die Richter uneingeschränkt den Schlussanträgen des Generalanwaltes. Dieser hatte in seinen Anträgen vom ausgeführt, dass in bestimmten Fällen die Niederlassungsfreiheit der Nichtberücksichtigung finaler Verluste mangels Vergleichbarkeit von Inlands- und Auslandsfall nicht entgegensteht.
Zum anderen ist die Entscheidung mit ihren gerade einmal 31 Randziffern erstaunlich kurz und klar. Sie hebt sich damit von der bisherigen wechselvollen Rechtsprechung zu den finalen Verlusten ab. Diese ist in Literatur und Rechtsprechung als „Spezialfrage für Kenner und Genießer“ , als „Berg und Talfahrt“ , als „erratisch“ , aber auch als Synonym für „Chaos und Verzweiflung“ bezeichnet worden.