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Ausbildungsförderung; | Leistung unter Vorbehalt der Rückforderung (§ 36 BAföG)
Ein Auszubildender kann bei Gefährdung der Ausbildung Vorausleistungen gem. § 36 BAföG beantragen, wenn die Eltern ihre Unterhaltspflicht in Abrede stellen, keine Unterhaltsleistungen erbringen und die Voraussetzungen elternunabhängiger Förderung gem. § 11 BAföG nicht erfüllt sind. Zwar ist hierzu ein förmlicher Antrag nicht erforderlich; gleichwohl ist es notwendig, daß das Begehren auf Gewährung von Vorausleistungen klar und deutlich zum Ausdruck kommt und mit der Glaubhaftmachung verbunden wird, daß Unterhaltsansprüche gegen die Eltern nicht oder nur teilweise realisiert werden können. Dies muß ersichtlich sein, weil nicht jeder Studierende, der einen Unterhaltsanspruch gegen seine Eltern hat, es auf eine Auseinandersetzung zwischen dem Ausbildungsförderungsamt und den Eltern ankommen lassen will (