Gesetze: AO § 162 Abs. 2AO § 215 Abs. 2 Nr. 2AO § 216EStG § 10dHGB § 39 Abs. 2
1. Der Mangel der Ordnungsmäßigkeit der Buchführung kann auch noch nachträglich in einem Ergänzungsbescheid für das Jahr der Verlustentstehung festgestellt werden. 2. Eine fristgerechte Bilanzaufstellung kann auch durch eine mangelhafte Bilanz erfolgen
Leitsatz
1. Gegenstand eines Ergänzungsbescheids gemäß § 216 Abs. 2 AO kann auch die im Gewinnfeststellungsbescheid unterlassene Feststellung sein, daß die Buchführung nicht ordnungsmäßig war.
2. Die nachträgliche Feststellung des Fehlens einer ordnungsmäßigen Buchführung (1.) kann auch für einen Veranlagungszeitraum getroffen werden, für den der Steueranspruch verjährt ist, wenn die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung für die steuerrechtliche Beurteilung von Sachverhalten aus nicht verjährten Zeiträumen bedeutsam bleibt (hier Verlustabzug).
3. Eine Bilanz ist im Sinne der Vorschrift des § 39 Abs. 2 HGB rechtzeitig aufgestellt, wenn der Kaufmann im Laufe des folgenden Geschäftsjahres auf den Bilanzstichtag einen auf dem Inventar und einer Hauptabschlußübersicht beruhenden "Vermögensstatus" erstellt, den er seinen Gläubigern übersendet, obschon diese Vermögensübersicht und die laufende Buchhaltung inhaltliche Mängel aufweisen.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1982 II Seite 485 KAAAA-91740
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