Körperschaftsteuer | Unterbringung von Kriegsflüchtlingen durch Vermietungsgenossenschaften und -vereine (BMF)
Das BMF hat den Anwendungszeitraum seines Schreibens zur Unterbringung von Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine durch Vermietungsgenossenschaften und Vermietungsvereine im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 10 KStG um ein Jahr bis zum verlängert ().
Hintergrund: Das u.a. verfügt, dass bei Vermietungsgenossenschaften und Vermietungsvereinen aus Billigkeitsgründen bis zum Einnahmen aus der Wohnraumüberlassung an Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine, die keine Mitglieder der Vermietungsgenossenschaft bzw. des Vermietungsvereins sind, bei der Berechnung der 10 %-Grenze i.S. des § 5 Abs. 1 Nr. 10 Satz 2 KStG unberücksichtigt bleiben. Diese Einnahmen sind dem BMF zufolge weder bei der Bestimmung der gesamten Einnahmen der Vermietungsgenossenschaft bzw. des Vermietungsvereins, noch der Ermittlung der Einnahmen aus nicht in § 5 Abs. 1 Nr. 10 Satz 1 KStG bezeichneten Tätigkeiten zu berücksichtigen (s. hierzu unsere Online-Nachricht v. 1.4.2022).
Diese Regelung war zunächst bis zum befristet und wurde nun um ein Jahr verlängert.
Quelle: , BMF online (il)
Fundstelle(n):
LAAAJ-26288