UmwRG § 8

§ 8 Überleitungsvorschrift

(1) 1Dieses Gesetz gilt für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2, die nach dem ergangen sind oder hätten ergehen müssen. 2Abweichend von Satz 1 ist § 6 nur auf solche in Satz 1 genannten Rechtsbehelfe anzuwenden, die nach dem erhoben worden sind.

(2) Dieses Gesetz gilt für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bis 6,

  1. die am noch keine Bestandskraft erlangt haben oder

  2. die nach diesem Zeitpunkt ergangen sind oder hätten ergehen müssen.

(3) Folgende Anerkennungen gelten als Anerkennungen im Sinne dieses Gesetzes fort:

  1. Anerkennungen

    1. nach § 3 dieses Gesetzes in der Fassung vom 28. Februar 2010,

    2. nach § 59 des Bundesnaturschutzgesetzes in der Fassung vom und

    3. nach § 59 des Bundesnaturschutzgesetzes in der Fassung vom und

    die vor dem erteilt worden sind, sowie

  2. Anerkennungen des Bundes und der Länder nach § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes in der bis zum 3. April 2002 geltenden Fassung.

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BAAAJ-26287