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FG Mecklenburg-Vorpommern Urteil v. - 1 K 207/19

Gesetze: EStG § 1 Abs. 3, EStG § 1 Abs. 4, EStG § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa, EStG § 49 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. a Doppelbuchst. aa, EStG § 50 Abs. 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa, DBA ESP Art. 17 Abs. 2, SGB VI § 33, SGB VI § 115 Abs. 3

Veranlagung beschränkt Steuerpflichtiger

Beginn einer neuen Rente bei Umwandlung einer Erwerbsminderungsrente in die Regelaltersrente

Leitsatz

1. Bei der Veranlagung beschränkt Steuerpflichtiger gilt der Grundsatz, dass die Veranlagung ohne Berücksichtigung eines Grundfreibetrages erfolgt. Dies ist grundsätzlich europarechtskonform.

2. Regelaltersrente und Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung sind unterschiedliche Rentenarten. Daher beginnt mit der Umwandlung einer Erwerbsminderungsrente in die Regelaltersrente auch einkommensteuerrechtlich eine neue Rente.

3. Die Formulierung in Art. 17 Abs. 2 Satz 1 DBA-Spanien „Vergütungen, die auf Grund des Sozialversicherungsrechts eines Vertragsstaates geleistet werden”, erfasst alle Renten im Sinne von § 33 SGB VI, die in der gesetzlichen Rentenversicherung zu leisten sind, ohne dass damit die eigenständige Rechtsnatur jeder Sozialversicherungsrente beseitigt oder überflüssig wird.

Fundstelle(n):
BAAAJ-26261

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FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil v. 25.08.2020 - 1 K 207/19

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