Instanzenzug: Az: 613 KLs 12/21
Gründe
1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sieben Monaten verurteilt. Zudem hat es die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 66.000 Euro sowie die erweiterte Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von weiteren 2.050 Euro angeordnet. Der Senat hat von der erweiterten Einziehung des Wertes von Taterträgen abgesehen. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten ist im Übrigen unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
21. Die Nachprüfung des Urteils hat hinsichtlich des Schuld- und des Strafausspruchs keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler ergeben. Die Verfahrensrüge dringt aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen nicht durch.
32. Der Senat hat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts gemäß § 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO von der erweiterten Einziehung des Wertes von Taterträgen abgesehen.
43. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 und 4 StPO. Angesichts des geringfügigen Erfolgs der unbeschränkt eingelegten Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten gemäß § 473 Abs. 4 StPO mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (vgl. , NStZ-RR 2021, 229, 230; siehe auch BGH, Beschlüsse vom – 5 StR 296/21, NStZ-RR 2022, 160; vom – 3 StR 130/22).
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2022:241022B5STR165.22.0
Fundstelle(n):
WAAAJ-26215