Instanzenzug: LG Oldenburg (Oldenburg) Az: 3 KLs 32/21
Gründe
1Das Landgericht hat die Angeklagten wegen unterschiedlicher Betäubungsmitteldelikte und teilweise anderer Straftaten zu Gesamtfreiheitsstrafen von zwei Jahren und sieben Monaten bis zu neun Jahren und sechs Monaten verurteilt. Es hat Einziehungsentscheidungen getroffen, die Unterbringung des Angeklagten B. in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, dass von der gegen ihn verhängten Gesamtfreiheitsstrafe ein Monat vor der Maßregel zu vollziehen ist. Die Angeklagten beanstanden mit ihren Revisionen die Verletzung sachlichen Rechts, teils auch - ohne weitere Ausführungen - von Verfahrensrecht. Das Rechtsmittel des Angeklagten B. hat lediglich insofern Erfolg, als der Ausspruch über den Vorwegvollzug entfällt. Im Übrigen ist es ebenso wie die Revisionen der weiteren Angeklagten unbegründet.
21. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen hat, von der Anordnung des Vorwegvollzugs abgesehen, keinen durchgreifenden Rechtsfehler zu Lasten der Angeklagten ergeben.
3Dies gilt im Ergebnis auch, soweit das Landgericht im Rahmen der Strafzumessung zu Lasten aller Angeklagter herangezogen hat, dass die Betäubungsmittel - abgesehen von den bei einer bestimmten Tat erworbenen - in den Verkehr gelangten. Die Erwägung ist zwar insofern bedenklich, als dieser Umstand den Normalfall des Handeltreibens darstellt (s. , juris Rn. 10 mwN). Indes ist angesichts der weiteren Ausführungen auszuschließen, dass die Strafen hierauf beruhen. Das Landgericht hat mehrere gewichtige Umstände bedacht und sich maßgeblich davon leiten lassen, dass die jeweils betroffenen Mengen - zwischen einem Kilogramm Kokain und 85 Kilogramm Marihuana - die nicht geringe Menge um ein Vielfaches überschritten.
4Im Ergebnis ebenso ohne Folge für das Urteil ist geblieben, dass die Strafkammer bei dem Angeklagten B. hinsichtlich der bandenmäßigen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Tat zu B. II. 1 der Urteilsgründe) einen unzutreffenden Strafrahmen angenommen hat. Bei einem minder schweren Fall nach § 30a Abs. 3 BtMG kommt dem hinter die bandenmäßige Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 30a Abs. 1 BtMG) zurücktretenden Tatbestand der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nach § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG eine Sperrwirkung lediglich hinsichtlich der Unter-, nicht auch der Obergrenze des Strafrahmens zu (vgl. , juris Rn. 7 mwN; Beschluss vom - 3 StR 469/19, BGHR BtMG § 30a Strafzumessung 5 Rn. 5). Dieser reicht also von zwei bis zehn, nicht von zwei bis 15 Jahren. Allerdings ist die insoweit unzutreffende Obergrenze bei der Einzelstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten ersichtlich ohne Belang gewesen.
52. Die den Angeklagten B. betreffende Anordnung, dass von der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe ein Monat vor der Maßregel zu vollziehen ist, hat zu entfallen. Ein Vorwegvollzug nach § 67 Abs. 2 Satz 2 und 3 StGB unterbleibt, wenn sich dieser - wie hier - zum Urteilszeitpunkt durch die von dem Angeklagten seit seiner Festnahme erlittene Untersuchungshaft bereits vollständig erledigt hat (s. , juris Rn. 3 mwN).
63. Der Angeklagte B. hat ebenso wie die übrigen Angeklagten die Kosten seiner Revision zu tragen, da dies angesichts des lediglich geringen Erfolges seines Rechtsmittels nicht unbillig ist (§ 473 Abs. 4 StPO).
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2022:051022B3STR270.22.0
Fundstelle(n):
CAAAJ-26213