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Finanzbehörde Hamburg - G 2820 - 2020/001 - 53

Hundesteuer; Erlass zur Anwendung des Hundesteuergesetzes (HuStG)

Bezug: Erlass der Finanzbehörde Hamburg vom (Az.: 51 - G 1615- 1/73)

I. Allgemein

Gemeinden sind berechtigt nach Art. 105 Abs. 2a GG sog. Aufwandsteuern zu erheben. Die Hundesteuer ist eine traditionelle örtliche Aufwandsteuer, denn das Halten eines Hundes geht über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinaus und erfordert einen zusätzlichen Vermögensaufwand.

II. Rechtsgrundlage

Für das Halten von Hunden in der Freien und Hansestadt Hamburg wird eine Steuer nach den Vorschriften des Hundesteuergesetzes vom erhoben (§ 1 HuStG). Nach den Bestimmungen des Hamburgischen Abgabengesetzes vom (HmbGVBl. 1976, 45), zuletzt geändert am (HmbGVBl. S. 256, 258), sind die Vorschriften der Abgabenordnung (AO) in ihrer jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden.

III. Steuerpflicht (§ 2 HuStG)

Steuerpflichtig ist der Halter eines Hundes (Hundehalter). Hundehalter ist, wer einen Hund in seinem Haushalt oder Wirtschaftsbetrieb aufgenommen hat. Es ist unerheblich, ob der Hund aus privaten oder aus wirtschaftlichen Gründen gehalten wird.

Eigentum des Halters ist nicht erforderlich; der bloße Gewahrsam eines Hundes genügt jedoch nicht. Hundehalter nach dem HuStG ist nicht, wer einen Hund nicht länger als zwei Monate in Pflege oder Verwahrung genommen hat. Pflege oder Verwahrung liegt vor, wenn ein Hund weder im eigenen Interesse noch im Interesse seiner Haushaltsangehörigen oder Arbeitnehmer, sondern lediglich im Interesse des Eigentümers und in der Regel auf dessen Kosten in Pflege genommen wird. Auch gilt nicht als Hundehalter, wer einen Hund lediglich zum Anlernen hält. In diesen Fallkonstellationen muss aber der Nachweis erbracht werden, dass für den Hund für diese Zeit in der Bundesrepublik Deutschland Hundesteuer entrichtet worden ist oder der Hund von der Entrichtung der Steuer befreit ist. Aus europarechtlichen Gründen wird der Nachweis der Entrichtung einer der Hamburger Hundesteuer entsprechenden Steuer im Gebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des EWR-Abkommens akzeptiert.

Ein Tierschutzverein ist nicht Halter der in seinem Tierheim untergebrachten Hunde, da er diese Tiere nicht im eigenen Interesse hält. Vorübergehend in Pflege gegebene und zugelaufene oder gefundene Hunde werden im Interesse des Eigentümers verwahrt.

Halten mehrere Personen gemeinschaftlich einen oder mehrere Hunde, gelten sie als Gesamtschuldner. Es steht dem Finanzamt frei, welchen Gesamtschuldner es in Anspruch nehmen will.

Unmittelbarer Besitzer ist derjenige, der die tatsächliche Gewalt über den Hund unmittelbar ausübt (§ 854 BGB) und dessen Rechtnachfolger (§ 857 BGB). Übt jemand die tatsächliche Gewalt über den Hund für einen anderen aus (Besitzdiener i.S.d. § 855 BGB, z.B. Arbeitnehmer), ist er nicht Besitzer (unmittelbarer Besitzer ist in diesem Falle der Arbeitgeber).

Mittelbarer Besitzer i.S.d. § 868 BGB ist derjenige, der den Hund einem Anderen (der unmittelbar Besitzer wird) auf Zeit überlassen hat (z.B. Verpfänder, Verpächter, Vermieter, Verwahrungsgeber).

Beispiel:

A ist Eigentümer eines Hundes, den er seinem Bekannten B zur Bewachung eines Warenlagers geliehen hat. Da B den Hund für längere Zeit für seine Zwecke in seinem Betrieb nutzt, ist er Hundehalter und Steuerpflichtiger. A hat B den Hund nur auf Zeit - nämlich für die Zeit der Leihe - überlassen. B ist unmittelbarer, A dagegen mittelbarer Besitzer und schuldet ebenfalls die von B geschuldete Hundesteuer.

IV. Beginn der Steuerpflicht

Für die Berechnung einer Frist gelten gemäß § 108 AO die Vorschriften der §§ 187 bis 193 BGB entsprechend. Der Tag, an dem der Hund geworfen wurde, ist nicht mitzurechnen. § 187 Abs. 2 Satz 2 BGB ist insoweit für Hunde jedoch nicht anwendbar.

Beispiel:

Der Hund wurde am 1. Januar geworfen. Die Steuerpflicht beginnt nach Ablauf des Monats April (§ 3 Satz I HuStG).

Soweit aus der Anmeldung beim Hunderegister oder beim Finanzamt nicht klar ersichtlich ist, an welchem Tag der Hund angeschafft bzw. drei Monate alt wurde, ist dieser für den Beginn der Steuerpflicht maßgebende Tag ggf. durch Rückfrage zu ermitteln.

Das Ende der Steuerpflicht tritt nach § 3 Satz 2 HuStG ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der Abmeldung ein. Bei verspäteter Abmeldung hat der Hundehalter jedoch den für das Erlöschen der Steuer maßgebenden Zeitpunkt glaubhaft zu machen.

V. Steuervergünstigungen I Steuerbefreiungen I Steuerermäßigungen (§§ 7 und 8 HuStG)

Die Steuervergünstigungen nach den §§ 7 und 8 HuStG werden nur auf Antrag und von Beginn des auf die Antragstellung folgenden Monats an gewährt. Wird bei Eintritt der Steuerpflicht die Hundehaltung termingerecht angemeldet und mit der Anmeldung gleichzeitig der Antrag auf Steuervergünstigung verbunden, ist die Vergünstigung rückwirkend zum Zeitpunkt des Entstehens der Steuerpflicht zu gewähren.

Ist aus dem Antrag eines Steuerpflichtigen erkennbar, dass eine über den Antrag hinausgehende Steuervergünstigung gewährt werden kann, ist der Steuerpflichtige darauf hinzuweisen.

Ob die Voraussetzungen der Steuervergünstigungen vorliegen, ist in regelmäßigen Abständen zu prüfen. Auf die Überwachung der Steuervergünstigungen nach § 7 Abs. 1 Nr. 4 (Führ-, Begleit- und Wachhunde für Schwerbeschädigte) und Nr. 5 (Führ-, Begleit- und Wachhunde für Blinde, Schwerhörige dritten Grades und hilflose Personen) HuStG kann verzichtet werden, soweit die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung voraussichtlich dauerhaft vorliegen.

Steuerbefreiunqen nach § 7 HuStG:

Allgemein

Die Steuerbefreiungen des § 7 HuStG können nur für die Dauer der genannten Funktion des Hundes gewährt werden. So sind beispielweise Polizeihunde oder Führ-, Begleit- und Wachhunde für Blinde nur für die Dauer ihrer aktiven Tätigkeit von der Hundesteuer befreit. Der Beginn und das Ende der Steuerbefreiung sind für jeden Einzelfall zu prüfen.

Schutz- und Wachhunde von Verwaltungsangehörigen (Nr. 2)

Es bestehen keine Bedenken, wenn die Behörden für die bei ihnen beschäftigten Bediensteten die Freistellungsanträge stellen. In dem Antrag muss die Behörde eindeutig bestätigen, dass der Hund im Interesse des Dienstes von den Verwaltungsangehörigen zu seinem Schutz oder zu Wachzwecken gehalten und benötigt wird.

Hunde wissenschaftlicher Institute (Nr. 3)

Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist, dass der Steuerpflichtige glaubhaft macht, dass wissenschaftliche Versuche an dem Hund vorgenommen werden und eine Erklärung, dass der Hund ausschließlich für diese Zwecke gehalten wird.

Führ-, Beqleit- und Wachhunde für Schwerbeschädiqte (Nr. 4)

Schwerbeschädigten i.S.d. des HuStG ist die Steuerbefreiung ohne Prüfung der Eignung des Hundes und der Notwendigkeit der Hundehaltung zu gewähren. Schwerbeschädigte sind schwerbehinderte Menschen im Sinne des § 2 Absatz 2 Sozialgesetzbuch IX (Fassung vom ; BGBl. I 3234). Die Schwerbeschädigung bzw. Schwerbehinderung ist durch geeignete Belege nachzuweisen. Schwerbehinderung liegt vor, wenn eine Behinderung mit einem Grad von 50% oder höher besteht. Die Steuerbefreiung nach § 7 Nr. 4 HuStG gilt nicht für gleichgestellte Personen nach § 2 Absatz 3 SGB IX. Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 30% können auf Antrag schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden. Nach dem SGB IX soll eine Gleichstellung dann vorgenommen werden, wenn jemand aufgrund seiner Behinderung ohne die Gleichstellung keinen geeigneten Arbeitsplatz bekommen oder behalten kann.

Die Vergünstigung des § 7 Nr. 4 HuStG ist auch zu gewähren, wenn die Voraussetzungen in der Person eines Haushaltsangehörigen vorliegen, der mit dem Hundehalter in einem Haushalt lebt.

Sofern für zwei oder mehr Hunde die Steuerbefreiung nach § 7 Nr. 4 HuStG begehrt wird, ist durch den Steuerpflichtigen die Eignung und Notwendigkeit des weiteren Hundes glaubhaft zu machen.

Führ-, Beqleit- und Wachhunde für Blinde, Schwerhörige dritten Grades und hilflose Personen (Nr. 5)

Zu beachten ist, dass Blinde, Schwerhörige dritten Grades und hilflose Personen Schwerbeschädigte i.S.d. HuStG sein können und in diesem Fall die Steuerbefreiung nach § 7 Nr. 4 HuStG vorgeht.

Das Vorliegen der Voraussetzung für die Steuerbefreiung nach § 7 Nr. 5 HuStG ist durch den Steuerpflichtigen glaubhaft zu machen, z.B. durch eine Bescheinigung des behandelnden Arztes. Ein amtsärztliches Gutachten ist nur in Ausnahmefällen anzufordern. Bei der Prüfung der Notwendigkeit der Hundehaltung ist großzügig zu verfahren.

Die Steuerbefreiung ist nur solchen Sehbehinderten zu gewähren, bei denen die Voraussetzungen des § 33 Abs. 1 S. 1 SGB V dem Grunde nach erfüllt sind; davon ist auszugehen, wenn eine gesetzliche oder private Krankenversicherung die Kosten übernommen hat.

Die Steuerbefreiung wird nur Schwerhörigen dritten Grades bzw. bei hochgradiger Schwerhörigkeit gewährt.

Als hilflos können Personen anerkannt werden, die sich wegen ihres Alters, ihrer Gebrechlichkeit oder einer nicht nur vorübergehenden Krankheit nicht allein helfen können. Die Hundehaltung ist notwendig, wenn diese Personen allein auf sich angewiesen sind; sie ist dagegen nicht notwendig, wenn die hilflosen Personen ständig von gesunden Personen betreut werden. Sofern für zwei oder mehr Hunde die Steuerbefreiung nach § 7 Nr. 5 HuStG begehrt wird, ist durch den Steuerpflichtigen die Eignung und Notwendigkeit des weiteren Hundes glaubhaft zu machen.

Hunde an Bord von Schiffen (Nr. 7)

Steuerfrei sind Hundehaltungen an Bord von Schiffen, die in das See- bzw. Binnenschiffsregister eingetragen sind. Vorübergehendes Auflegen dieser Schiffe an Land hebt die Steuerfreiheit nicht auf. An Bord von Wohnschiffen gehaltene Hunde können nicht freigestellt werden, weil Wohnschiffe nicht in das Schiffsregister eingetragen sind.

Hunde von Artisten und Schaustellern (Nr. 8)

Der Nachweis für die Mitwirkung des Hundes bei der Schaustellung kann durch Engagementverträge, Programme, Bilder, etc. erbracht werden. Nachweise, die älter als zwei Jahre sind, können nicht anerkannt werden. Die Verwendung eines Hundes für Wachzwecke (z.B. bei Schaustellern auf Jahrmärkten) ist nicht steuerbefreit.

Zwingersteuer nach § 8 HuStG:

Nach § 8 HuStG sind auf Antrag der dritte und die weiteren Zuchthunde steuerfrei, wenn mindestens eine Hündin zu Zuchtzwecken gehalten wird. Die Zuchthunde müssen in das Zucht- oder Stammbuch eines von der Steuerbehörde anerkannten Verbandes oder Vereins eingetragen sein. Die Prüfung des Verbandes oder Vereins erfolgt im Einzelfall durch das Finanzamt. In der Regel beschränkt sich die Anerkennung auf inländische Organisationen mit Zucht- oder Stammbüchern. Bei der Prüfung der Anerkennung können beispielsweise folgende Unterlagen angefordert werden:

  • Satzung des Vereins

  • Liste über die Zusammensetzung des Vorstandes

  • Verzeichnis angeschlossener Verbände bzw. Dachverbände

  • ggf. Prüfungsordnung für Gebrauchshunde und Schutzhundeprüfungsordnung.

Es ist nicht erforderlich, dass die im Zwinger gehaltenen Hunde derselben Rasse angehören.

Eine Hündin dient Zuchtzwecken, wenn sie in je 3 Jahren mindestens einmal wirft. Die Frist beginnt erstmalig mit der Gewährung der Zwingersteuer zu laufen. Sie wird durch jeden Wurf unterbrochen und beginnt mit dem Tag des Wurfs erneut zu laufen. Wird die Frist nicht eingehalten, ist die Steuervergünstigung gemäß § 8 HuStG rückwirkend für die Zeit aufzuheben. Die Steuer ist in diesem Fall vom Beginn des Jahres nachzufordern, das auf das Jahr folgt, in dem die Hündin zum letzten Mal geworfen hat.

Wurden keine Junghunde geworfen, ist die Steuervergünstigung in vollem Umfang rückwirkend aufzuheben. Weist der Züchter nach, dass Deckversuche ergebnislos verlaufen sind oder Fehlwürfe vorgelegen haben, ist die Zwingersteuer zunächst weiter zu gewähren, wenn weitere Zuchtversuche unternommen werden. Schlagen auch weitere Zuchtversuche in den nächsten 3 Jahren fehl, kann die Hündin nicht mehr als Zuchthündin anerkannt werden; von einer rückwirkenden Aufhebung der Zwingersteuervergünstigung ist aus Billigkeitsgründen jedoch abzusehen.

Beispiel:

A schafft am eine Hündin zu Zuchtzwecken an. Die übrigen Voraussetzungen des § 8 HuStG werden von A erfüllt, sodass die Steuervergünstigung gewährt wird. Am wirft die Hündin erstmals. Da die Hündin innerhalb von drei Jahren geworfen hat, erfüllt sie die Voraussetzungen für eine Zuchthündin i.S.d. HuStG. Bis zum hat die Hündin nicht mehr geworfen. Ein Nachweis über gescheiterte Zuchtversuche wird vom Steuerpflichtigen nicht erbracht. Die Steuervergünstigung entfällt somit rückwirkend ab dem 01 .01.2018.

Es ist nicht erforderlich, dass die Zuchthündin bereits geschlechtsreif ist; die Zwingersteuer kann in diesem Fall gewährt werden, wenn die Hündin in den nächsten Jahren wirft. Geht die Zuchthündin ein oder muss sie wegen Krankheit eingeschläfert werden, ist die Zwingersteuer aus Billigkeitsgründen weiter zu gewähren, wenn der Züchter innerhalb von 3 Monaten eine neue Zuchthündin erwirbt. Wird die Zuchthündin dagegen abgeschafft (veräußert usw.), ist in jedem Fall mit Ablauf des Monats der Abschaffung die volle Steuer zu entrichten. Mietet der Züchter eine rassereine Hündin, um mit ihr und einem Rüden einen Wurf Junghunde zu ziehen (Zuchtmiete), ist die Zwingersteuer solange zu gewähren, wie der Züchter Halter der Zuchthündin ist.

Die Steuerbefreiung für Zuchthunde kann auch für Rüden gewährt werden, soweit diese in einem Zucht- oder Stammbuch eines anerkannten Verbandes oder Vereins eingetragen sind.

VI. Steuererlass (§ 11 HuStG)

Der Billigkeitserlass nach § 11 Abs. 1 HuStG setzt keinen Antrag voraus.

§ 11 Abs. 1 HuStG stellt die Entscheidung über den vollständigen oder teilweisen Erlass in das Ermessen des Finanzamtes. Hierdurch kann die Hundesteuer den besonderen Umständen des Einzelfalls angepasst werden.

Eine wirtschaftliche Notlage als Grund für eine Billigkeitsmaßnahme nach § 11 Abs. 1 HuStG kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht. Die Voraussetzungen für einen Erlass aufgrund einer wirtschaftlichen Notlage sind in § 11 Abs. 2 und 3 HuStG geregelt.

Ein Steuererlass nach § 11 HuStG kommt nur in Betracht, solange der Hundehalter im Haushalt oder Betrieb nur einen Hund hält.

Neben einem Erlass nach § 11 HuStG ist auch ein Erlass nach § 227 AO (vgl. § 1 Abs. 1 Hamburgisches Abgabengesetz) möglich.

VII. Aufgaben des Finanzamtes

Zur An- und Abmeldung des Hundes ist der Halter verpflichtet. Handelt es sich um einen in Hamburg erworbenen Hund, ist - soweit möglich - festzustellen, ob er bisher ordnungsgemäß versteuert wurde.

Alle Abmeldungen nach außerhalb wegen eines Verkaufs des Hundes, eines Umzugs des Hundehalters etc. sind in geeigneten Fällen den auswärtigen Gemeinden mitzuteilen, sofern dem Finanzamt die Anschrift des außerhalb Hamburgs ansässigen Hundehalters bekannt ist.

Wird vom Hundehalter eine Anmeldefrist überschritten, ist zu prüfen, ob der Tatbestand einer Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit erfüllt und die Akte deshalb dem Finanzamt für Prüfungsdienste und Strafsachen zuzuleiten ist.

VIII. Anrechnung (§ 13 HuStG)

Bei der Prüfung der Anrechnung bereits entrichteter Steuern nach § 13 HuStG hat der Steuerpflichtige nachzuweisen, ob ein Teil der Hundesteuer erstattet worden ist. Festzusetzen ist nur der anteilige Unterschiedsbetrag zwischen der auswärtigen und der Hamburger Steuer.

Aus Billigkeitsgründen können die vorstehenden Regelungen auch dann angewendet werden, wenn der Hundehalter einen doppelten Wohnsitz hat und der Hund gleichzeitig in Hamburg und einer auswärtigen Gemeinde gehalten wird.

IX. Auskunfts- und Mitteilungspflicht (§ 19 HuStG)

Die Verhältnisse des Hundehalters sind durch das Steuergeheimnis (§ 30 AO) geschützt. Hierunter fallen auch Name und Anschrift des Hundehalters. Nach § 19 Abs. 2 Satz 2 HuStG ist das Finanzamt jedoch berechtigt, Erkenntnisse über das Halten von Hunden der zuständigen Behörde (Hunderegister) mitzuteilen, sofern dies zur Erfüllung der Aufgaben dieser Behörde erforderlich ist.

X. Auskunftsrecht (§ 20 HuStG)

Die Verhältnisse des Hundehalters sind durch das Steuergeheimnis (§ 30 AO) geschützt. Hierunter fallen auch Name und Anschrift des Hundehalters. Nach § 20 HuStG ist das Finanzamt jedoch berechtigt, in Schadensfällen an Behörden und Beteiligte Auskunft über Namen und Anschrift des Hundehalters zu geben. Als Schadensfälle kommen in erster Linie Hundebisse und durch Hunde verursachte Verkehrsunfälle in Betracht.

XI. Hunderegister

Den Auskünften des Hunderegisters kann grundsätzlich gefolgt werden. Sollten im Einzelfall Zweifel an der Richtigkeit der beim Hunderegister hinterlegten Daten bestehen, steht es dem Finanzamt frei, die tatsächlichen Verhältnisse zu prüfen und von den beim Hunderegister hinterlegten Daten abzuweichen.

XII. Automationsunterstützung

Die Vorlagen für die Erstellung von Bescheiden über die Hundesteuer sind im Dokumentenmanager unter Zentral\V + G\Hundesteuer bereitgestellt. Eine elektronische Ablage der Steuerbescheide erfolgt jeweils in der eStA (Elektronische Steuerakte).

XIII. Zeichnungsrecht

Das Zeichnungsrecht richtet sich nach den Bestimmungen in den Abschnitten K 1 und K 2, Tz. 1.1 - 3.6 und Tz. 6.1 - 6.8 der Neuregelung der Bestimmungen über das Zeichnungsrecht in den Finanzämtern zum 01 .01.2006 (Stand: 02/2020, Az. 0 1543 - 2020/001 - 54).

XIV. Informationen der Finanzbehörde

Erlasse der Finanzbehörde Hamburg werden in das AlS eingestellt (Themenordner: Hundesteuer).

XV. Inkrafttreten

Diese Dienstanweisung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Sie ersetzt die Dienstanweisung vom .

Finanzbehörde Hamburg v. - G 2820 - 2020/001 - 53

Fundstelle(n):
VAAAJ-26169