USchadG § 6

§ 6 Sanierungspflicht

Ist ein Umweltschaden eingetreten, hat der Verantwortliche

  1. die erforderlichen Schadensbegrenzungsmaßnahmen vorzunehmen,

  2. die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen gemäß § 8 zu ergreifen.

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OAAAJ-26115