Kapitalanlagebetrug: Täuschung über Tatsachen im Rahmen eines Anlagemodells
Gesetze: § 263 Abs 1 StGB, § 261 StPO, § 267 StPO
Instanzenzug: LG Frankfurt Az: 5/24 KLs 9/16nachgehend Az: 2 StR 353/21 Beschluss
Gründe
1Das Landgericht hat den Angeklagten M. wegen Bankrotts in vier Fällen sowie wegen Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Daneben hat es eine Kompensationsentscheidung getroffen. Im Übrigen hat es den Angeklagten M. und den Angeklagten E. vom Vorwurf des gewerbsmäßigen Bandenbetrugs in zwei Fällen freigesprochen. Die zu Ungunsten der Angeklagten eingelegten und vom Generalbundesanwalt vertretenen Revisionen der Staatsanwaltschaft wenden sich gegen die (Teil-)Freisprüche der Angeklagten und rügen jeweils die Verletzung materiellen Rechts. Die Rechtsmittel bleiben ohne Erfolg.
I.
2Mit der zugelassenen Anklage wird dem Angeklagten M. zur Last gelegt, ab April 2013 gewerbs- und bandenmäßig über ein Netz von Anlagevermittlern Privatpersonen aus dem gesamten Bundesgebiet dafür geworben zu haben, mittels eines kombinierten Kauf- und Dienstleistungsvertrags mit einer durch ihn kontrollierten Gesellschaft in der Dominikanischen Republik in Mahagonibäume zu investieren. Dabei seien die Kunden darüber getäuscht worden, dass der vereinnahmte Geldbetrag ganz oder mindestens weit überwiegend in den Erwerb, die Aufzucht und Hege der Bäume investierte werde, während tatsächlich ein ganz erheblicher Teil des Geldes für den Geschäftsbetrieb und die Lebenshaltungskosten des Angeklagten M. verbraucht worden sei. Dabei sei dem Angeklagten M. bewusst gewesen, dass das Anlagemodell unrentabel ist; etwaige Rückzahlungen habe er aus vereinnahmten Kundengeldern finanzieren wollen.
3Während der Angeklagte M. der Bandenchef gewesen sei, sei dem Angeklagten E. eine zentrale und lenkende Aufgabe als Leiter und Koordinator der Kundenverwaltung zugekommen. In der Zeit vom bis zum seien 54 verschiedene Personen das Investment für insgesamt 5.311 Bäume eingegangen, wofür sie 523.452,06 € geleistet hätten, wovon 3.151,09 € als Überzahlung an die Geschädigten zurückgeflossen seien (Fall 1). Spätestens ab März 2014 sei das Angebot aus Angst vor der Finanzaufsicht dahin modifiziert, dass lediglich eine Gewinnprognose dargestellt worden sei. Die Angeklagten hätten hierdurch von zehn Kunden weitere 87.606,71 € vereinnahmt, wovon 22.658,61 € zurückgezahlt worden sein (Fall 2). Die von den Angeklagten eingesetzten Gelder hätten nur ausgereicht, 16,64% der eingegangenen Verpflichtungen zu erfüllen, sodass die Kunden im Übrigen geschädigt worden seien.
II.
4Soweit für die Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft von Bedeutung, hat das Landgericht im Wesentlichen folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:
5Der Angeklagte M. erlangte im Frühjahr 2013 Kenntnis von der Geschäftsidee der Zeugen T. und B. , Mahagonibäume in der Dominikanischen Republik anzupflanzen und diese als Anlageprodukt in Deutschland zu verkaufen. Während der Zeuge T. die finanziellen Mittel bereitstellte und über die von ihm kontrollierte „P. AG“ drei Farmgrundstücke in der Dominikanischen Republik erwarb, erbrachte der Zeuge B. die anfallenden Bewirtschaftungsleistungen vor Ort über die von ihm geleitete Gesellschaft „Ma. “. Eine der Farmen, die „A. “, erwarb der Zeuge T. über die Trägergesellschaft „J. “. Der Vertrieb sollte über die „V. AG“ erfolgen. Man ging davon aus, die Mahagonibäume zu einem Preis von je 100 € anzubieten. Der bei der Verwertung der Bäume erzielte Erlös zuzüglich einer Rendite sollte zum Teil den Anlegern zufließen, im Übrigen als Gewinn verbleiben. Ursprünglich rechnete man mit einem Verkaufserlös von 700 € pro Baum, ging aber später von lediglich 400 € aus.
6Der Angeklagte M. , über dessen Vermögen seit das Privatinsolvenzverfahren eröffnet war, beabsichtigte, ein eigenes Anlagemodell zu schaffen und hierfür die Farm „A. “ im Wege des Anteilserwerbs der „J. “ zum Kaufpreis von 1 Mio. USD vom Zeugen T. zu erwerben. Der Kaufpreis sollte je nach finanzieller Lage gezahlt werden. Notariell beurkundet verkaufte der Zeuge T. am 99% der Geschäftsanteile der Trägergesellschaft an den Angeklagten M. sowie 1% an den Zeugen B. zu einem vorgeblichen Kaufpreis von umgerechnet rund 1.700 €. Auf den wahren Kaufpreis von 1 Mio. USD leistete der Angeklagte M. von April bis Oktober 2014 insgesamt 18.000 €. Zum Vertrieb diente eine vom Angeklagten erworbene und in die „E. AG“ umfirmierte Gesellschaft. Als Betriebsgesellschaft fungierte die im Jahre 2013 nach dominikanischem Recht durch den Zeugen B. gegründete „N. “, von der der Angeklagte M. mit notariellem Vertrag vom 95% der Gesellschaftsanteile und die Geschäftsführung übernahm. Sodann übertrug er im Wege des Insichgeschäfts seine erworbenen Anteile an der „J. “ auf die „N. “.
7In der Folge wurden potentielle Privatanleger im Wege der sog. Kaltakquise durch Mitarbeiter einer Tochterfirma der „N. “ angerufen. Sie gaben an, über die Rentabilität von Lebensversicherungen zu informieren und machten das Angebot, eine bestehende Lebensversicherung zu kündigen sowie den Rückkaufswert in den Erwerb von Mahagonibäumen zu reinvestieren. Der Kauf- und Dienstleistungsvertrag sah als Kaufgegenstand Mahagonibäume vor, welche die Gesellschaft anzupflanzen, zu pflegen und bis zur Schlagreife auf Flächen aufzuziehen hatte, an denen sie ein nach dominikanischem Recht bestehendes „la-mejora“-Recht besaß. Dieses Recht ermöglichte, Eigentum an hinreichend bestimmten Pflanzungen vom Eigentum an Grund und Boden getrennt zu übereignen. Dem Kunden wurde für den Verkauf der Mahagonibäume in Abhängigkeit zur Laufzeit ein Rückkaufswert zwischen 127% und 290% garantiert. In der zuletzt verwendeten Broschüre waren die jeweiligen Rückkaufswerte nur noch als „Prognosewerte“ dargestellt. Den Kunden wurde erklärt, dass sie – wovon sie auch ausgingen – das Eigentum an einer bestimmten Anzahl von Bäumen zu einem Preis von je 100 € einschließlich der Pflegekosten erwerben könnten und am Ende der Vertragslaufzeit das eingesetzte Kapital zuzüglich der jährlich festgelegten Rendite, die für sie maßgeblich war, zurückerhalten würden. Nach der Vertragsunterzeichnung erhielten die Anleger ein entsprechendes Baumzertifikat.
8Zwischen Juli 2013 und Mai 2014 vereinnahmte die „E. AG“ aus diesen Anlagegeschäften 523.452,06 €, der „N. “ flossen zwischen April und Oktober 2014 87.606,71 € zu. Hiervon wurden an die „Ma. “ Zahlungen in Höhe von insgesamt 50.580 € geleistet. Daneben kam es zu Barabhebungen in Höhe von insgesamt 210.572,90 €. Die übrigen Gelder wurden für die Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs aufgewendet.
9Die Farm „A. “ wurde durch den Zeugen B. bewirtschaftet. Dieser ging mit Blick auf das Vertrauensverhältnis zum Zeugen T. , der seine Bereitschaft bekundet hatte, für Schulden des Angeklagte M. einzustehen, davon aus, dass dieser das Geschäftsmodell rentabel betreibt. Der Angeklagte M. war sich darüber im Klaren, dass der Zeuge B. hierfür eine Vergütung erwartete. Der Zeuge B. wusste, dass er – soweit er im eigenen Interesse den Baumbestand verwertete – an den Grundstückseigentümer ein Nutzungsentgelt zu zahlen habe. Spätestens am kamen beide überein, dass dem Angeklagten M. zunächst nur ein Kontingent von 10.000 der 26.000 Bäumen zur Verfügung stehen sollte. In der Folgezeit bestand zwischen beiden Beteiligten Uneinigkeit über Form und Umfang der jeweils zu leistenden Zahlungen. Zwischen September 2013 und April 2014 zahlte der Angeklagte M. 50.580 € an die „Ma. “. Der Zeuge B. drängte in der Folgezeit auf weitere Zahlungen, entweder in Form eines Fixbetrags von 70 € pro Baum oder monatliche Zahlungen in Höhe von 5.000 €, bewirtschaftete die gesamte Farm jedoch weiterhin. Nach der Entlassung des Angeklagten M. aus der Untersuchungshaft schloss dieser mit dem Zeugen B. am einen Vertrag über die Aufteilung der nunmehr 36.000 Bäume sowie die jeweilige Zahlung von Pflege- und Nutzungsentgelten. Von Oktober 2017 bis Mai 2020 zahlte die „N. “ für die Pflege insgesamt 65.555,36 €.
10In zehn Fällen kam es zu Auszahlungen in Höhe von insgesamt 79.929,39 € an Kunden, zum Teil wurden die Verträge in Absprache mit den Kunden prolongiert. Die an die „Ma. “ und an die Anleger ausgezahlten Gelder der „N. “ speisten sich aus Überweisungen von Drittgesellschaften, die von den Eheleuten T. beherrscht wurden, sowie aus Barzahlungen.
11Hinsichtlich der Tatbeteiligung des Angeklagten E. hat die Kammer festgestellt, dass dieser sich in Kenntnis des Anlagemodells zur entgeltlichen Mitarbeit – 2.000 € im Monat – entschloss. Er führte die Korrespondenz mit Vertragspartnern und arbeitete an der Erstellung der Verkaufsbroschüre. Ende 2013 war er nur noch in geringem Umfang für Kundenkontakte zuständig. Die dem Angeklagten E. zugesagte Entlohnung erhielt dieser nur unzuverlässig und deutlich niedriger als vereinbart. Das Landgericht konnte nicht feststellen, dass dem Angeklagten E. die Details des Geschäftsbetriebs, insbesondere die Kostenstruktur der Gesellschaften oder die Vereinbarungen zwischen dem Angeklagten M. und den Zeugen T. und B. bekannt waren.
12Das Landgericht hat beide Angeklagten aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Es vermochte weder objektiv eine Anlegertäuschung noch den Eintritt eines Vermögensschadens festzustellen. Ungeachtet dessen fehle es beiden Angeklagten am Vorsatz.
III.
13Die Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft – betreffend den Angeklagten M. wirksam auf den Teilfreispruch beschränkt – sind unbegründet. Das angefochtene Urteil hält, soweit die Angeklagten freigesprochen worden sind, materiell-rechtlicher Überprüfung stand.
141. Die Urteilsgründe genügen den formellen Anforderungen an ein freisprechendes Urteil. Das Landgericht hat den sich aus § 267 Abs. 5 Satz 1 StPO ergebenden Umfang der Darlegungspflicht entscheidungsrelevanter Umstände nicht missachtet (vgl. Senat, Urteil vom – 2 StR 150/08, BGHSt 52, 314, 315; , NStZ 2010, 529 f.).
15a) Bei einem Freispruch aus tatsächlichen Gründen ist das Tatgericht aus sachlich-rechtlichen Gründen verpflichtet, all das festzustellen und darzulegen, was für die Beurteilung des Tatvorwurfs relevant und zur Überprüfung des Freispruchs durch das Revisionsgericht auf Rechtsfehler notwendig ist. Deshalb muss das Tatgericht regelmäßig in einer geschlossenen Darstellung zunächst die Tatsachen feststellen, die es für erwiesen hält, bevor es in der Beweiswürdigung darlegt, aus welchen Gründen die für einen Schuldspruch erforderlichen – zusätzlichen – Feststellungen zur objektiven und subjektiven Tatseite nicht getroffen werden können (st. Rspr.; vgl. Senat, Urteil vom – 2 StR 431/17, NStZ 2018, 151, 152; , NStZ 2021, 121; vom – 5 StR 273/20, juris Rn. 19, jeweils mwN; KK-StPO/Kuckein/Bartel, 8. Aufl., § 267 Rn. 40).
16b) Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil gerecht. Die Strafkammer hat zunächst den Vorwurf der Anklage und sodann die als erwiesen erachteten Feststellungen geschlossen, vollständig und geordnet dargestellt. Die Beweiswürdigung, der sich die Begründung für die Ermittlung dieses Sachverhalts ebenso eindeutig entnehmen lässt wie das Einlassungsverhalten des Angeklagten, erlaubt dem Revisionsgericht in ausreichender Weise seiner rechtlichen Überprüfung einen bestimmten, widerspruchsfreien Sachverhalt zu Grunde zu legen. Damit ist eine revisionsrechtliche Nachprüfung des Schuldspruchs möglich und den Darlegungsanforderungen genügt.
172. Das Landgericht hat im Rahmen seiner Kognitionspflicht auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen alle nach dem angeklagten Sachverhalt in Betracht kommende Täuschungshandlungen des Angeklagten M. in den Blick genommen und hiervon ausgehend rechtsfehlerfrei das Vorliegen einer vorsätzlichen Betrugshandlung verneint.
18a) Eine Täuschungshandlung im Sinne des § 263 Abs. 1 StGB ist jede Einwirkung des Täters auf die Vorstellung des Getäuschten, welche objektiv geeignet und subjektiv bestimmt ist, beim Adressaten eine Fehlvorstellung über tatsächliche Umstände hervorzurufen. Sie besteht in der Vorspiegelung falscher oder in der Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen (vgl. Senat, Urteil vom – 2 StR 616/12, Rn. 16, NJW 2014, 2595 mwN). Tatsachen sind dabei alle gegenwärtigen oder vergangenen Ereignisse oder Zustände, die dem Beweis zugänglich sind (vgl. , MDR 1973, 18 bei Dallinger; vom – 3 StR 226/86, BGHSt 34, 199; vom – 1 StR 359/13, NStZ 2015, 89, 90). Dabei kann die Täuschung auch konkludent erfolgen, wenn dem irreführenden Verhalten nach der Verkehrsanschauung ein gewisser Erklärungswert beizumessen ist (vgl. , BGHSt 47, 1, 3).
19b) Ausgehend von diesem Maßstab hat die Strafkammer die nach Maßgabe des gegenständlichen Sachverhalts in Betracht kommenden täuschungsrelevanten Handlungen gesehen und mit vertretbarer Begründung eine wenigstens bedingt vorsätzliche Täuschung im Sinne von § 263 Abs. 1 StGB verneint.
20aa) Das Landgericht hat zunächst geprüft, ob Anleger über die Fähigkeit und Bereitschaft des Angeklagten M. getäuscht worden waren, ihnen entsprechend den vertraglichen Verpflichtungen das Eigentumsrecht an den veräußerten Bäumen zu verschaffen und für deren sachgerechte Aufzucht und Pflege zu sorgen. Dass das Landgericht hierbei zu dem Ergebnis gelangt ist, dass eine Zugriffsmöglichkeit der „N. “ auf die Bäume bestand und diese tatsächlich durchgehend sachgerecht gepflegt wurden, lässt revisionsrechtlich beachtliche, durchgreifende Rechtsfehler nicht erkennen.
21(1) Die Beteiligten sind, wie das von der Strafkammer eingeholte Gutachten des Max-Planck-Instituts belegt, zutreffend davon ausgegangen, dass nach dem insoweit maßgeblichen dominikanischem Privatrecht Baumeigentum und Grundstückseigentum zwar zunächst aneinander gekoppelt sind, dass es jedoch „die Möglichkeit [gab], Eigentum an Pflanzungen (insbesondere an Bäumen) vom Eigentum an Grund und Boden getrennt zu übereignen, wenn die Pflanzungen im Zeitpunkt der Übereignung zur Trennung von Grund und Boden bestimmt waren“ (UA 53). Hiervon ausgehend ist gegen die Wertung der Strafkammer, die „N. “ habe „die Möglichkeit, auf die auf der Farm „A. “ gepflanzten Bäume mit den in den Zertifikaten bezeichneten Baumnummern zuzugreifen“ (UA 148), sodass es „im Zuge der Vertragserfüllung gegenüber den Anlegern regelmäßig zu einer wirksamen Übertragung des Eigentums an den […] Bäumen“ kam (UA 147), revisionsrechtlich nichts zu erinnern. Hinzu kommt, dass die Strafkammer – angesichts der beweiswürdigend belegten Gesamtzahl der vorhandenen Bäume nachvollziehbar − keine Feststellungen treffen konnte, „die dem Vorhandensein von Mahagonibäumen in der verfahrensgegenständlichen Gesamtzahl von 6.386 entgegenstehen würden“ (UA 149).
22Dass die „N. “ tatsächlich erst knapp vier Monate nach Beginn des Vertriebszeitraumes Mehrheitsgesellschafterin der Trägergesellschaft „J. “ wurde, beseitigt, bezogen auf den Vertragsschluss mit den Anlegern, angesichts der Absprachen, die der Angeklagten M. mit dem Zeugen T. zuvor getroffen hatte, nicht dessen Fähigkeit und Bereitschaft, den Anlegern das versprochene Eigentum an den Mahagonibäumen binnen der versprochenen Fristen zu verschaffen.
23(2) Bezüglich der weiteren Frage, ob der Angeklagte M. über seine Fähigkeit und Bereitschaft getäuscht hat, für die versprochenen und erforderlichen Pflegeleistungen bis zur Verwertungsreife der Mahagonibäume Sorge zu tragen, hat die Strafkammer gesehen, dass es zunächst keine vertraglichen Beziehungen zwischen der „Ma. “ (als Dienstleister) und der „N. s.r.l.“ gab, der Angeklagte M. nach Einstellung des Produktvertriebes zur Erfüllung der Dienstleistungspflichten nicht fähig oder in der Lage war und dass es vom Zeugen B. abhing, ob die von den Anlegern erworbenen Bäume ordnungsgemäß aufgezogen wurden. Dass sie hieraus nicht den Schluss auf eine vorsätzliche Täuschung gezogen hat, ist revisionsrechtlich hinzunehmen. Die Feststellungen, dass der Zeuge B. mit seiner Gesellschaft über den gesamten Zeitraum die Pflegeleistung vor Ort erbrachte, an der Versorgung aller Bäume ein eigenes Interesse hatte (vgl. UA 61 f., 117 f.) und er mit dem Angeklagten M. fortwährend über die Modalitäten der Zahlung für die Pflege der Bäume verhandelte, lassen die Schlussfolgerungen der Strafkammer als möglich erscheinen.
24bb) Das Landgericht hat sich ferner mit der Erfüllbarkeit der Anlegeransprüche und der Umsetzbarkeit des Geschäftsmodells sowie der Werthaltigkeit der versprochenen beziehungsweise prognostizierten (Garantie-)Verzinsung auseinandergesetzt und auch insoweit eine wenigstens bedingt vorsätzliche Täuschung verneint. Die Rechtsmittel decken revisionsrechtlich beachtliche Rechtsmängel hierzu nicht auf.
25(1) Die Strafkammer hat die Angaben im Verkaufsprospekt innerhalb der Grenzen des tatrichterlichen Beurteilungsspielraums dahin ausgelegt (vgl. BGH, Beschlüsse vom – 5 StR 509/52, BGHSt 3, 69, 70 f.; vom – 3 StR 267/13, juris Rn. 23), dass „das von der „N. “ in den Verkaufsunterlagen geschilderte Geschäftsmodell […] nicht zwingend voraus[setzt], dass die versprochene bzw. prognostizierte Rendite in Abhängigkeit von der Laufzeit dadurch vollständig erwirtschaftet werden konnte bzw. kann, dass die Bäume bereits zum jeweiligen Laufzeitende verwertet oder an einen Dritten veräußert werden. Es wurde in den Verkaufsunterlagen nicht versprochen, die an die Anleger ausgezahlten Beträge würden eins zu eins durch unmittelbar im Zusammenhang stehende Verwertung bzw. Veräußerung der Bäume generiert“ (UA 159). Hiergegen ist rechtlich nichts zu erinnern.
26(2) Auf der Grundlage dieser Auslegung hat die Strafkammer geprüft, ob „die Ansprüche auf Auszahlung nach Ende der Vertragslaufzeit ihrerseits zum Zeitpunkt der jeweiligen Vertragsschlüsse absehbar wertlos oder geringwertiger als ihr Nominalwert waren“ (UA 159), mithin die Anleger über die Werthaltigkeit ihrer Ansprüche getäuscht wurden. Dahingehende Feststellungen vermochte sie nicht zu treffen. Sie hat dabei die Rentabilität des Anlagemodells kritisch beleuchtet, nachdem sich der Vertrieb eingangs „schwieriger als erwartet“ (UA 44) erwiesen und der „Angeklagte M. ab einem gewissen Punkt erkannt hat, dass das Geschäftsmodell weniger rentabel war als erhofft“ (UA 135), „der Direktvertrieb in der Folge eingestellt wurde“ (UA 136) und die „eingezahlten Beträge zum großen Teil verbraucht und […] für Zwecke einer Rückzahlung an Anleger nicht mehr verwendet werden“ (UA 159) konnten. Dass sie gleichwohl aufgrund der weiteren Feststellungen zum Wert des Farmgrundstücks mit den angepflanzten Mahagonibäumen, der Möglichkeit einer Zwischenfinanzierung sowie der – später eingelösten – Kapitalisierungszusage des Zeugen T. zu dem Ergebnis gelangte, dass die abgegebenen Garantie- bzw. Prognoseversprechen dennoch werthaltig waren und der Angeklagte M. hiervon mit dem erforderlichen Maß an Sicherheit ausgehen konnte, ist revisionsrechtlich ebenfalls hinzunehmen.
27c) Der Senat sieht − entgegen der Ansicht der Revision − auch keinen durchgreifenden Erörterungsmangel darin, dass die Strafkammer das Anlagemodell nicht in seiner Gesamtheit sachverständig auf seine Wirtschaftlichkeit überprüft hat. Hierzu war sie von Amts wegen und ohne erkennbaren Ansatz nicht gehalten, zumal der Angeklagte M. nach den Feststellungen, basierend auf den Gewinnerwartungen des Zeugen T. , nachvollziehbar von einem lukrativen Geschäftsmodell ausging, durch das die ermittelbaren Aufwendungen und Renditeversprechen hätten abgedeckt werden können. Die hierzu erforderliche Gesamtwürdigung hat die Strafkammer rechtsfehlerfrei vorgenommen.
28d) Bereits damit erweist sich der Freispruch des Angeklagten M. vom Vorwurf des Betruges als tragfähig begründet. Ob das Landgericht auch das Fehlen der weiteren Voraussetzungen des § 263 Abs. 1 StGB rechtsfehlerfrei abgelehnt hat, bedarf danach keiner Erörterung.
293. Der Freispruch des Angeklagten E. ist gleichfalls rechtsfehlerfrei.
30a) Da dieser den Angeklagten M. nach den insoweit rechtsfehlerfreien Feststellungen ohne maßgebliches Tatinteresse lediglich unterstützte, war er bereits mangels feststellbarer Haupttat vom Vorwurf einer allein in Betracht kommenden Beihilfe zu einem Betrug des Angeklagten M. freizusprechen.
31b) Sein Freispruch erweist sich auch nicht deswegen als rechtsfehlerhaft, weil die Strafkammer nicht geprüft hat, ob er sich wegen Geldwäsche nach § 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB in der zur Tatzeit geltenden Fassung strafbar gemacht hat, weil er nach den Feststellungen für seine Tätigkeit für die „E. AG“ in den Jahren 2013 und 2014 insgesamt zwischen 6.000 und 7.000 € erhielt. Die Revision, die hierin einen Verstoß gegen die Kognitionspflicht (§ 264 StPO) sieht, verkennt, dass ein Schuldspruch wegen Geldwäsche – auch durch Leichtfertigkeit begangen − hinreichende Feststellungen zu einer tauglichen Vortat im Sinne des Tatbestandes in seiner − hier zur Anwendung kommender − alter Fassung erfordert (vgl. , BGHSt 43, 158, 165; vom – 1 StR 393/02, BGHR StGB § 261 Vortat 1; Beschluss vom – 4 StR 384/15, NStZ 2016, 538). Hieran fehlt es.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2022:020622U2STR353.21.0
Fundstelle(n):
ZIP 2023 S. 1035 Nr. 19
FAAAJ-26089