BGH Beschluss v. - 2 StR 129/22

Verfahrensbeschränkung im Revisionsverfahren; Kundgabe des besonderen öffentlichen Interesse an der Strafverfolgung durch die Anklageerhebung

Gesetze: § 177 Abs 1 StGB, § 177 Abs 6 Nr 1 StGB, § 185 StGB, § 223 Abs 1 StGB, § 230 Abs 1 S 1 StGB, § 154a Abs 1 S 1 Nr 1 StPO, § 154a Abs 2 StPO, § 206a StPO

Instanzenzug: LG Aachen Az: 61 KLs 21/20

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung und mit Beleidigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt aus Gründen der Verfahrensökonomie in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang zur Beschränkung des Verfahrens (§ 154a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO) und dementsprechend zur Änderung des Schuldspruchs; im Übrigen ist sein Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

21. Verfahrenshindernisse bestehen nicht. Durch die Anklage der verfahrensgegenständlichen Tat (auch) wegen § 223 Abs. 1 StGB hat die Staatsanwaltschaft zumindest konkludent das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung im Sinne von § 230 Abs. 1 StGB bejaht (vgl. Senat, Beschluss vom – 2 StR 79/17, BGHR StGB § 230 Abs. 1 Satz 1 besonderes öffentliches Interesse 1; , juris Rn. 14), so dass es auf die Frage der Wirksamkeit des Strafantrages vom nicht ankommt.

32. Es ist mit Blick auf die übrigen Strafzumessungserwägungen, insbesondere die gewichtigen strafschärfenden Gesichtspunkte, auszuschließen, dass das Landgericht bei Wegfall der als tateinheitlich begangen ausgeurteilten Beleidigung (vgl. dazu Senat, Beschluss vom – 2 StR 382/06, BGHR StGB § 185 Ehrverletzung 7) auf eine niedrigere als die verhängte Freiheitsstrafe erkannt hätte.

43. Angesichts des geringen Teilerfolgs ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2022:130922B2STR129.22.0

Fundstelle(n):
LAAAJ-26087