BBPlG § 6

§ 6 Rechtsschutz [1]

1Für die in den Bundesbedarfsplan aufgenommenen Vorhaben ist § 50 Absatz 1 Nummer 6 der Verwaltungsgerichtsordnung anzuwenden. 2Dies ist auch anzuwenden für

  1. auf diese Vorhaben bezogene Veränderungssperren, Zulassungen des vorzeitigen Baubeginns und Anzeigeverfahren und

  2. Genehmigungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz für Stromrichteranlagen, die dem Betrieb von Vorhaben aus dem Bundesbedarfsplan dienen.

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KAAAJ-26057

1Anm. d. Red.: § 6 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 298) mit Wirkung v. .