Online-Nachricht - Donnerstag, 10.11.2022

InvestmentsteuerG | Besteuerung fiktiver Übergangsgewinne ist rechtmäßig (FG)

Die Besteuerung von fiktiven Veräußerungsgewinnen nach dem Investmentsteuerreformgesetz ist zulässig (; Revision anhängig, BFH-Az. VIII R 15/22).

Sachverhalt: Die Beteiligten streiten im Rahmen der Festsetzung der Einkommensteuer 2018 über die verfassungskonforme Auslegung und/oder die Verfassungsmäßigkeit der Übergangsvorschrift in § 56 InvStG: Der Kläger hatte vor dem Anteile an einem Aktienfonds zum Kaufpreis von 135,3844 Euro pro Anteil erworben. Im Dezember 2018 veräußerte er Fondsanteile zu einem Veräußerungspreis von 132,3641 € pro Anteil. Die Bank bescheinigte fiktive Anschaffungskosten sowie einen steuerlich anzusetzenden Verlust von 3.845 Euro. Zugleich wies die Erträgnisaufstellung einen auf der Übergangsregelung in § 56 Absatz 2 InvStG beruhenden sog. "fiktiven Veräußerungsgewinn zum " von 6.090 Euro aus. Das Finanzamt belastete im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung den Saldo von 2.245 Euro mit Steuern von insgesamt 592 Euro (ESt + SolZ).

Hiergegen wandte sich der Kläger mit der Begründung, dass die Versteuerung verfassungswidrig sei. Nach seinen eigenen Berechnungen habe er nur einen Veräußerungsgewinn von 597 Euro erzielt, beim Ansatz der tatsächlichen Anschaffungskosten sogar einen Verlust von 1.205 Euro. Durch die Steuerlast werde praktisch der gesamte rechnerische Veräußerungsgewinn abgeschöpft.

Die Klage hatte keinen Erfolg:

  • Die nach dem Investmentsteuergesetz ab 2018 durchgeführte Besteuerung ist auch dann rechtmäßig, wenn ein Veräußerungsgewinn bei wirtschaftlicher Betrachtung überproportional mit Einkommensteuer belastet oder ein entstandener Veräußerungsverlust wie ein Gewinn besteuert wird.

  • Mit dem Investmentsteuerreformgesetz hat der Gesetzgeber einen Systemwechsel in der Fondsbesteuerung vollzogen und die Investmentbesteuerung ab dem Jahr 2018 grundlegend neu konzipiert. Zugleich sind Übergangsregelungen für nach alter Rechtslage angeschaffte Fondsanteile geschaffen worden.

  • Hiernach gelten - vereinfacht dargestellt - Altanteile aus entsprechenden Investmentfonds mit Ablauf des als veräußert und zum als angeschafft. Dabei erzielte Veräußerungsgewinne sind (erst) zu versteuern, wenn der Anleger seine Anteile tatsächlich verkauft.

  • Die Übergangsregelung kann daher bei einem für den Steuerpflichtigen ungünstigen Kursverlauf (hoher Kurswert am , später niedrigerer Kurswert im Zeitpunkt der Veräußerung) zu einer von der wirtschaftlichen Betrachtung abweichenden Besteuerung führen.

  • Umgekehrt kann es aber auch zu einer Nichtversteuerung tatsächlich erzielter Gewinne kommen. Solche Übergangseffekte sind zwangsläufige Folge des gewählten Übergangsmodells, die insbesondere durch die gesetzgeberisch verfolgten Besteuerungs- und Vereinfachungszwecke gerechtfertigt sind.

Hinweis:

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Der Kläger hat gegen das Urteil die vom Senat zugelassene Revision eingelegt, die unter dem Aktenzeichen VIII R 15/22 beim BFH in München geführt wird.

Der Volltext der Entscheidung ist in der Rechtsprechungsdatenbank des Landes NRW veröffentlicht.

Quelle: FG Köln, Pressemitteilung v. (il)

Fundstelle(n):
SAAAJ-26050