BGH Beschluss v. - III ZB 26/22, III ZB 27/22, III ZB 28/22

Instanzenzug: OLG Frankfurt Az: 4 EK 6/19nachgehend Az: III ZB 26/22 Beschluss

Gründe

11. Durch Beschluss vom hat der Senat die Rechtsbeschwerde des Klägers/Antragstellers gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main - 4. Zivilsenat - vom , und - jeweils 4 EK 6/19 - als unzulässig verworfen und ihm die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens auferlegt. Mit Kostenrechnung vom ist vom Kläger gemäß KV-Nr. 1826 des Gerichtskostengesetzes (GKG) hiernach eine Festgebühr von 132 € erhoben worden. Hiergegen richtet sich seine Erinnerung vom . Die zuständige Kostenbeamtin hat der Erinnerung nicht abgeholfen.

22. Die Erinnerung, über die nach Nichtabhilfe beim Bundesgerichtshof gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Einzelrichter entscheidet und deren Einlegung nach § 66 Abs. 5 Satz 1 GKG, § 78 Abs. 3 ZPO keine Vertretung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt erfordert (, NJW-RR 2012, 1465 Rn. 2), ist zulässig, aber unbegründet. Mit dem Rechtsbehelf der Erinnerung nach § 66 Abs. 1 GKG kann sich der Erinnerungsführer nur gegen den Kostenansatz selbst, also gegen die Verletzung des Kostenrechts, und nicht gegen die Kostenbelastung als solche wenden. Das Erinnerungsverfahren dient nicht dazu, eine vorangegangene Entscheidung - auch nicht die darin enthaltene Kostenentscheidung - auf ihre Recht- oder Verfassungsmäßigkeit zu überprüfen (, BeckRS 2019, 32358 Rn. 4). Der Kostenansatz hier entspricht den angegebenen gesetzlichen Vorschriften und ist nicht zu beanstanden.

33. Die Kostenentscheidung für diesen Beschluss beruht auf § 66 Abs. 8 GKG.

Dr. Herr

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2022:191022BIIIZB26.22.0

Fundstelle(n):
VAAAJ-26023