Die Reform des Gemeinnützigkeitsrechts
2. Aufl. 2022
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XII. Ausstiegsbesteuerung
Der Verlust ebenso wie die willentliche Aufgabe der gemeinnützigkeitsrechtlichen Anerkennung haben berechtigterweise weitreichende steuerliche Konsequenzen. Da jedoch die existierende Regelung in § 61 Abs. 3 AO verfahrenstechnisch extrem aufwendig ist, wird seit vielen Jahren eine Reform dieser sog. Ausstiegsbesteuerung gefordert.S. 113
Insbesondere die rückwirkende Nachversteuerung von bis zu zehn Jahren führt dazu, dass sowohl für die Steuerpflichtigen als auch für die Finanzverwaltung ein enormer administrativer Aufwand entsteht. Zudem ist für die bislang steuerbegünstigte Körperschaft im Voraus häufig nur schwer absehbar, wie hoch die mit dem Verlust der Gemeinnützigkeit einhergehende Steuerbelastung am Ende tatsächlich ausfällt.
Die im Zuge des Gesetzgebungsprozesses zum Jahressteuergesetz 2020 diskutierte Neufassung stieß jedoch auf massive Kritik, insbesondere der Wohlfahrtspflegeverbände. Am Ende verzichtete der Gesetzgeber auf eine Anpassung der gesetzlichen Regelungen.
1. Ausstiegsbesteuerung nach § 61 Abs. 3 AO
Der Grundsatz der Vermögensbindung ist in § 55 Abs. 1 Nr. 4 AO geregelt. Er bestimmt, dass das Vermögen einer steuerbegünstigten Körperschaft auch im Falle der Auflösung oder Aufhebung der Körper...