Zur Frage, in welchen Fällen mit umsatzsteuerrechtlicher Wirkung durch Rechnung oder durch Gutschrift abzurechnen ist
Leitsatz
Als Aussteller einer Abrechnung mit gesondertem Steuerausweis über eine erbrachte (oder zu erbringende) Leistung kommt grundsätzlich nur derjenige der am Leistungsaustausch Beteiligten in Betracht, den zivilrechtlich die Abrechnungslast trifft. Damit ist den Beteiligten grundsätzlich die Wahl entzogen, ob sie mit umsatzsteuerrechtlicher Wirkung durch Rechnung oder Gutschrift (mit gesondertem Steuerausweis) abrechnen.
Tatbestand
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Fundstelle(n): BStBl 1982 II Seite 309 YAAAA-91705
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