Online-Nachricht - Mittwoch, 09.11.2022

Einkommensteuer | Bewertung von Feldinventar (BMF)

Das BMF hat ein Schreiben zur Bewertung von Feldinventar und stehender Ernte nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 EStG i. V. mit R 14 Abs. 2 EStR 2012 mit standardisierten Werten nach dem BMEL-Jahresabschluss veröffentlicht ().

Für die Bewertung von Feldinventar und stehender Ernte nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 EStG i. V. mit R 14 Abs. 2 EStR 2012 mit standardisierten Werten nach dem BMEL-Jahresabschluss gilt das Folgende:

  • Die erstmalige Anwendung der im April 2022 aktualisierten Standardherstellungskosten für die Bewertung des Feldinventars und der stehenden Ernte kann zu einer Bestandserhöhung im Wirtschaftsjahr 2021/2022 oder im Wirtschaftsjahr 2022 bei dem Feldinventar/der stehenden Ernte (unfertige Erzeugnisse) führen und einen zusätzlichen buchtechnischen Gewinn (Umstellungsgewinn) auslösen.

  • Der Umstellungsgewinn ermittelt sich aus der Gegenüberstellung der neuen und der bisherigen Standardherstellungskosten am maßgeblichen Bilanzstichtag für das gesamte Feldinventar/die gesamte stehende Ernte. Aus Billigkeitsgründen kann der Steuerpflichtige in Höhe von höchstens 80 % dieses Umstellungsgewinns in der Schlussbilanz des Wirtschaftsjahres 2021/2022 bzw. des Wirtschaftsjahres 2022 eine den steuerlichen Gewinn mindernde Rücklage bilden. Die Rücklage ist in den folgenden Wirtschaftsjahren mit mindestens 25 % der gebildeten Rücklage gewinnerhöhend aufzulösen.

Hinweis:

Die vorstehende Regelung ist für das Wirtschaftsjahr 2021/2022 bzw. das mit dem Kalenderjahr 2022 übereinstimmende Wirtschaftsjahr anzuwenden.

Das Schreiben ist auf der Homepage des BMF veröffentlicht.

Quelle: BMF online (RD)

Fundstelle(n):
OAAAJ-25986