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Berufspflichten | Gleichgerichtete Interessen zweier Mandanten
Es besteht kein Interessenwiderstreit (vgl. § 43a Abs. 4 BRAO), wenn ein Rechtsanwalt für den Pflichtteilsberechtigten und den Alleinerben die in ihrem Miteigentum stehenden Immobilien veräußert und ihre gemeinsamen Verbindlichkeiten und den Nachlassbestand klärt, da hier die Interessen beider Mandanten gleichgerichtet sind. Die bloße Möglichkeit eines späteren Interessenkonflikts steht dieser gemeinsamen Vertretung nicht entgegen.
§ 3 BORA konkretisiert das Verbot, widerstreitende Interessen zu vertreten, dahingehend, dass der Rechtsanwalt nicht tätig werden darf, wenn er eine andere Partei in derselben Rechtssache im widerstreitenden Interesse bereits beraten oder vertreten hat oder mit dieser Rechtssache in sonstiger Weise (vgl. §§ 45, 46 BRAO) beruflich befasst war. Zwei Mandate decken sich grds....