BGH Beschluss v. - 5 StR 375/22

Instanzenzug: Az: 604 Ks 12/21

Tenor

Dem Angeklagten wird auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Begründung der Revision gegen das gewährt.
Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Dem Angeklagten war auf seinen Antrag gemäß §§ 44, 46 Abs. 1 StPO Wiedereinsetzung in die versäumte Revisionsbegründungsfrist zu gewähren.
Er hat die am ablaufende Revisionsbegründungsfrist gegen das seinem Verteidiger am zugestellte Urteil (§ 345 StPO) versäumt. Die Revisionsbegründungsschrift seines Verteidigers wurde am per Fax und am im Original an das Landgericht versandt, jedoch wegen eines Kanzleiversehens nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen elektronischen Form eingereicht (§ 32d Satz 2 StPO). Eine Fristversäumung ist auch dann gegeben, wenn die Prozesshandlung zwar vorgenommen, dabei aber die erforderliche Form nicht gewahrt worden ist (vgl. ).
Der Wiedereinsetzungsantrag erweist sich als zulässig und begründet. Ein Unzulässigkeitsgrund ergibt sich auch nicht daraus, dass dem Antrag nicht zu entnehmen ist, wann der Angeklagte erstmals Kenntnis von dem zur Fristversäumung führenden Mangel erlangte. Zu einer formgerechten Anbringung eines Wiedereinsetzungsantrags gehört allerdings, dass der Antragsteller mitteilt, wann das Hindernis, das der Fristwahrung entgegenstand, weggefallen ist (§ 45 Abs. 1 StPO). Dies gilt selbst dann, wenn – wie hier – der Verteidiger ein eigenes Verschulden oder das Verschulden seiner Kanzlei geltend macht, das dem Angeklagten nicht zuzurechnen ist. Besteht das Hindernis in der fehlenden Kenntnis von einer Fristversäumung, ist der Zeitpunkt der Kenntnisnahme durch den Angeklagten entscheidend; auf den Zeitpunkt der Kenntnis des Verteidigers kommt es nicht an (st. Rspr. mwN). Die Einhaltung der Frist zur Einlegung des Wiedereinsetzungsantrags ist aber nach dem Akteninhalt offenkundig. Aus einem Vermerk der Staatsanwaltschaft vom ergibt sich, dass sie sich an diesem Tag mit dem Prozessgericht in Verbindung setzte, um einen formgerechten Eingang der Revisionsbegründungsschrift zu erfragen und am die Prozessakten zur Prüfung an dieses zurücksandte. Der Verteidiger des Angeklagten erfuhr, wie von ihm anwaltlich versichert, vom Formmangel erstmals durch ein Telefonat mit dem Kammervorsitzenden am . Eine frühere Kenntnis des Angeklagten ist danach ausgeschlossen. Mit dem rechtzeitig am beim Landgericht eingegangenen Wiedereinsetzungsantrag seines Verteidigers hat der Angeklagte zugleich die versäumte Prozesshandlung in der gesetzlich vorgeschriebenen Form nachgeholt (§ 45 Abs. 2 Satz 2 StPO).
Cirener     
      
Gericke     
      
Köhler
      
Resch     
      
Werner     
      

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ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2022:241022B5STR375.22.0

Fundstelle(n):
VAAAJ-25936