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LSG Mecklenburg-Vorpommern Urteil v. - L 6 KR 2/18

Gesetze: § 2 Abs 1 S 3 SGB V; § 12 Abs 1 SGB V; § 39 Abs 1 SGB V; § 109 Abs 4 S 3 SGB V

Leitsatz

Leitsatz:

1. Auch im Jahr 2011 entsprach die Durchführung einer Transkatheter-Aortenklappen-Implantation (TAVI) in einer Klinik ohne herzchirurgische Fachabteilung nicht dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse.

2. Wegen Verstoßes gegen das allgemeine Qualitätsgebot begründet ein derartiger Eingriff keinen Vergütungsanspruch des Krankenhauses (vgl = SozR 4-2500 § 2 Nr 17).

Fundstelle(n):
LAAAJ-25893

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil v. 15.03.2022 - L 6 KR 2/18

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