Aktivierung eines entgeltlich erworbenen Geschäftswerts; Abgrenzung des Geschäftswerts von abnutzbaren immateriellen Wirtschaftsgütern
Leitsatz
1. Der derivative Geschäftswert (Firmenwert) des Unternehmens eines Gewerbebetriebs ist auch nach der Neufassung des § 6 Abs. 1 Satz 1 EStG 1934 bis 1967 durch das Gesetz zur Änderung des Einkommensteuergesetzes vom (BGBl I, 421, BStBl I, 320) in der Steuerbilanz zwingend als Wirtschaftsgut zu aktivieren.
2. Zur Abgrenzung des Geschäftswerts (Firmenwerts) von anderen immateriellen Wirtschaftsgütern, die der AfA (§ 7 EStG) unterliegen können.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1982 II Seite 189 VAAAA-91690
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