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LSG Baden-Württemberg Urteil v. - L 2 SO 63/22

Gesetze: SGG § 143; SGG § 141; SGB X § 102 ff; SGB V § 33; SGB V § 13 Abs. 3; SGB IX § 14 Abs. 2; SGB IX § 18 Abs. 6

Leitsatz

Leitsatz:

1. Zum Rechtsschutzbedürfnis der Berufung einer beigeladenen Krankenkasse, wenn in der Hauptsache der zweitangegangene Rehaträger, hier der Sozialhilfeträger, zu Leistungen nach dem SGB V verurteilt wurde und die beigeladene Krankenkasse insoweit aufgrund der auch ihr gegenüber wirkenden Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils auch zu den Anspruchsvoraussetzungen - hier des § 33 SGB V - mit einem Erstattungsanspruch durch den Sozialhilfeträger rechnen müsste.

2. Ein Therapiedreirad, dass dem Erfolg einer Krankenbehandlung dient, fällt nicht unter die Eingliederungshilfe nach den §§ 54 SGB XII und § 55 SGB IX in der bis zum geltenden Fassung, sondern stellt ein Hilfsmittel für die Sicherung des Erfolgs der Krankenbehandlung im Sinne von § 33 SGB V dar (siehe hierzu -, juris)

Fundstelle(n):
OAAAJ-25801

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LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 17.08.2022 - L 2 SO 63/22

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