Bestanden bei einem Versicherten bereits vor dem Arbeitsunfall gesundheitliche Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit in Gestalt von Vorschäden (hier: inkomplette Querschnittslähmung), ist bei der Bemessung der unfallbedingten MdE im Rahmen des Rentenanspruchs zunächst die bei dem Versicherten vor dem Versicherungsfall bestandene individuelle Erwerbsfähigkeit mit 100 v.H. zu Grunde zu legen. Die durch den Unfall bedingte Einbuße dieser individuellen Erwerbsfähigkeit ist sodan in einem bestimmten Prozentsatz davon auszudrücken, wobei eine allein rechnerische Betrachtung unzulässig ist; entscheidend sind vielmehr die im Einzelfall bestehenden funktionellen Wechselwirkungen zwischen Vorschaden und Unfallfolgen.
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LSG Baden-Württemberg, Beschluss v. 10.03.2022 - L 10 U 3569/17