Zu den im Rahmen eines Anspruchs auf Rente wegen Erwerbsminderung erforderlichen versicherungsrechtlichen Pflichtbeitragszeiten (in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit, sog. 3/5-Belegung) gehören keine Zeiten geringfügiger Beschäftigung, in denen der Arbeitgeber lediglich Pauschalbeiträge nach § 172 Abs. 3 oder 3a SGB VI gezahlt hat. Behauptet der Versicherte im Nachhinein, die geringfügige Beschäftigung hätte richtigerweise als versicherungspflichtig beurteilt werden müssen, reicht dies schon deshalb nicht aus, um die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Rente zu erfüllen, weil insoweit maßgeblich ist, ob Pflichtbeiträge tatsächlich auch gezahlt worden sind.
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LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 17.02.2022 - L 10 R 3947/21
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