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BFH 09.06.2022 VI R 26/20, Kommentierte Nachricht BBK 22/2022 S. 1028

Lohn und Gehalt | Taxifahrten nur i. H. der Entfernungspauschale absetzbar

Ein Arbeitnehmer kann die Kosten für ein Taxi, mit dem er von der Wohnung zur ersten Tätigkeitsstätte fährt, nur i. H. der Entfernungspauschale als Werbungskosten geltend machen. Ein Taxi ist nämlich kein öffentliches Verkehrsmittel gem. § 9 Abs. 2 Satz 2 EStG.

Der [i]Kläger durfte nicht selbst Auto fahrenKläger war leitender Angestellter in einem Kaufhaus. Aufgrund einer Schwerbehinderung von 60 % konnte er nicht Auto fahren und nutzte daher täglich ein Taxi für die 7 km lange Strecke. Hierfür zahlte er 6.402 € im Jahr 2016 und 2.670 € im Jahr 2017. Das Finanzamt erkannte nur die Entfernungspauschale an, die jeweils unter dem Werbungskostenpauschbetrag von 1.000 € lag. Der BFH folgte dem Finanzamt und lehnte den Abzug der tatsächlichen Kosten i. H. von 6.402 € und 2.670 € ab.

Nach § 9 Abs. 2 Satz 2 EStG können bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel die entstande...

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Taxifahrten nur i. H. der Entfernungspauschale absetzbar

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