Änderungsbescheid nach einvernehmlicher Erledigterklärung im Finanzprozess
Änderungssperre aufgrund einer zuvor abgeschlossenen Umsatzsteuer-Sonderprüfung
Leitsatz
1. Die Änderungssperre des § 173 Abs. 2 Satz 1 AO greift auch dann ein, wenn Änderungsbescheide aufgrund einer einvernehmlichen
Erledigterklärung der Beteiligten im Rahmen eines finanzgerichtlichen Prozesses ergehen und die ursprünglich angefochtenen
ersten Änderungsbescheide aufgrund der Feststellungen einer abgeschlossenen Umsatzsteuer-Sonderprüfung ergangen sind.
2. § 173 Abs. 2 AO dient allgemein dem Rechtsfrieden und gilt für jede Änderung nach § 173 Abs. 1 AO, ohne zwischen der Änderung
zuungunsten oder zugunsten des Steuerpflichtigen zu unterscheiden.
3. Eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung gilt als Außenprüfung im Sinne des § 173 Abs. 2 AO.
Fundstelle(n): AO-StB 2023 S. 6 Nr. 1 AO-StB 2023 S. 6 Nr. 1 AO-StB 2023 S. 7 Nr. 1 BB 2022 S. 2518 Nr. 44 DStRE 2023 S. 1014 Nr. 16 WAAAJ-25700
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