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FG München Urteil v. - 3 K 2738/19

Gesetze: AO § 173 Abs. 2 S. 1, AO § 173 Abs. 1 Nr. 1, AO § 173 Abs. 1 Nr. 2, AO § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 2

Änderungsbescheid nach einvernehmlicher Erledigterklärung im Finanzprozess

Änderungssperre aufgrund einer zuvor abgeschlossenen Umsatzsteuer-Sonderprüfung

Leitsatz

1. Die Änderungssperre des § 173 Abs. 2 Satz 1 AO greift auch dann ein, wenn Änderungsbescheide aufgrund einer einvernehmlichen Erledigterklärung der Beteiligten im Rahmen eines finanzgerichtlichen Prozesses ergehen und die ursprünglich angefochtenen ersten Änderungsbescheide aufgrund der Feststellungen einer abgeschlossenen Umsatzsteuer-Sonderprüfung ergangen sind.

2. § 173 Abs. 2 AO dient allgemein dem Rechtsfrieden und gilt für jede Änderung nach § 173 Abs. 1 AO, ohne zwischen der Änderung zuungunsten oder zugunsten des Steuerpflichtigen zu unterscheiden.

3. Eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung gilt als Außenprüfung im Sinne des § 173 Abs. 2 AO.

Fundstelle(n):
AO-StB 2023 S. 6 Nr. 1
AO-StB 2023 S. 6 Nr. 1
AO-StB 2023 S. 7 Nr. 1
BB 2022 S. 2518 Nr. 44
DStRE 2023 S. 1014 Nr. 16
WAAAJ-25700

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FG München, Urteil v. 31.08.2022 - 3 K 2738/19

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