BattG § 7a

Abschnitt 2: Vertrieb und Rücknahme von Batterien

§ 7a Ökologische Gestaltung der Beiträge [1]

1Die Rücknahmesysteme sind verpflichtet, im Rahmen der Bemessung der Beiträge der Hersteller oder der Bevollmächtigten Anreize dafür zu schaffen, dass bei der Herstellung von Gerätebatterien die Verwendung von gefährlichen Stoffen minimiert wird. 2Bei der Bemessung der Beiträge sind auch die Langlebigkeit, die Wiederverwendbarkeit und die Recyclingfähigkeit der Gerätebatterien zu berücksichtigen. 3Der jeweilige Beitrag hat sich dabei an den einzelnen chemischen Systemen der Gerätebatterien zu orientieren.

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ZAAAJ-25696

1Anm. d. Red.: § 7a eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 2280) mit Wirkung v. .