BGH Urteil v. - VIII ZR 358/21

Instanzenzug: Az: 11 U 1009/20vorgehend Az: 23 O 336/19

Tatbestand

1Die Beklagte ist ein Energieversorgungsunternehmen, das im Wohngebiet "Neues Schweizer Viertel" in Berlin Kunden mit Fernwärme beliefert. Sie bezieht die Fernwärme ihrerseits von der V.                    AG (ab 2018 umfirmiert in V.                  AG; nachfolgend: V.       AG).

2Die Kläger sind Eigentümer eines mit einem Wohngebäude bebauten Grundstücks im vorgenannten Wohngebiet und wurden auf der Grundlage eines mit der Beklagten am geschlossenen Wärmelieferungsvertrags von dieser mit Fernwärme versorgt. Die jährlichen Abrechnungen für die von den Klägern abgenommene Fernwärme erstellte die Beklagte unter Zugrundelegung der in § 8 des Wärmelieferungsvertrags enthaltenen Preisbestimmung ("Wärmepreis"), die in Absatz 1 als auf das Jahr 2000 bezogene Basistarife einen Bereitstellungspreis für das Gebäude in Höhe von 0,42 € pro m2 beheizte Fläche und Monat und einen Arbeitspreis für die gelieferte Wärme in Höhe von 0,059 € pro kWh, jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer, vorsah. Der von der Beklagten gegenüber den Klägern ebenfalls abgerechnete Messpreis ist nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits. Nach § 8 Abs. 4 des Wärmelieferungsvertrags war der Preis für die gelieferte Wärme nach Maßgabe der folgenden Vorschriften veränderlich:

"Preisänderungsklausel

Die jeweils gültigen Bereitstellungs- und Messpreise berechnen sich nach folgender Formel:

P = P2000(0,4 I/I2000 + 0,6 L/L2000)

Die Anpassung des Bereitstellungs- und Messpreises erfolgt jährlich mit der Abrechnung des betreffenden Jahres rückwirkend für das gesamte abzurechnende Jahr. Maßgeblich für die Anpassung sind die Veränderungen der in der Preisänderungsklausel genannten Bezugsgrößen in dem Abrechnungszeitraum, und zwar die Jahresdurchschnittswerte.

Der jeweils gültige Arbeitspreis ergibt sich nach folgender Formel:

AP = AP2000 x E/E2000

Die Anpassung des Arbeitspreises erfolgt rückwirkend für das abzurechnende Jahr. Maßgeblich für die Anpassung sind die Veränderungen der Bezugsgrößen in dem Abrechnungszeitraum.

Bezugsjahr für alle Basisindizes ist 2000."

3Die Kläger zahlten für die von ihnen abgenommene Fernwärme die ihnen von der Beklagten jährlich in Rechnung gestellten - nach Maßgabe der Preisänderungsklausel angepassten - Entgelte.

4Nachdem das Kammergericht in einem gegen die Beklagte gerichteten - und ebenfalls Preisänderungen bei Fernwärmelieferungen in dem besagten Wohngebiet betreffenden - Rechtsstreit mit Urteil vom (20 U 146/17, juris) entschieden hatte, dass die in ihren Allgemeinen Versorgungsbedingungen enthaltenen Preisänderungsklauseln unwirksam seien, kündigte die Beklagte mit Schreiben vom ihren Endkunden und auch den Klägern eine Änderung der Preisanpassungsformel des Arbeitspreises der Wärmelieferungsverträge im Tarifgebiet "Neues Schweizer Viertel" an, die sie am auch öffentlich bekannt machte. Hiernach knüpfte die Veränderung des verbrauchsabhängigen Arbeitspreises ab dem jeweils hälftig einerseits an die jährlichen Veränderungen eines vom Statistischen Bundesamt herausgegebenen und im Internet abrufbaren Wärmepreisindexes sowie andererseits an die jährlichen Veränderungen eines von der V.       AG im Internet veröffentlichten Tarifs ("Allgemeiner Wärmepreis, Sonderzwecke nach besonderer Vereinbarung") an.

5Durch anwaltliches Schreiben vom rügten die Kläger unter Hinweis auf das vorgenannte Urteil des Kammergerichts die Unwirksamkeit der Preisänderungsklausel in § 8 des Wärmelieferungsvertrags und forderten, ausgehend von den im Vertrag genannten Basispreisen des Jahres 2000, die Rückzahlung des in den Abrechnungsjahren 2015 bis 2017 überzahlten Wärmeentgelts.

6Mit ihrer Klage haben die Kläger von der Beklagten zunächst die Rückerstattung der ihrer Ansicht nach für die Jahre 2015 bis 2018 überzahlten Fernwärmeentgelte - ausgehend von den bei Vertragsbeginn geforderten Arbeits- und Bereitstellungspreisen - in Höhe von insgesamt 2.679,50 € nebst Zinsen, die (Zwischen-)Feststellung der Unwirksamkeit der in § 8 Abs. 4 des Wärmelieferungsvertrags enthaltenen (ursprünglichen) Preisänderungsklausel sowie die Feststellung begehrt, dass auch die (angepasste) Preisänderungsklausel gemäß dem Schreiben der Beklagten vom unwirksam sei.

7Das Landgericht hat den Feststellungsanträgen vollumfänglich und dem Zahlungsbegehren - ausgehend von den Arbeits- und Bereitstellungspreisen des Jahres 2014 - in Höhe von 231,47 € nebst Zinsen stattgegeben; im Übrigen hat es die Klage abgewiesen.

8Auf die Berufungen beider Parteien hat das Kammergericht - unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel - das erstinstanzliche Urteil dahingehend abgeändert, dass es die Zahlungsklage hinsichtlich der Jahre 2015 bis 2018 abgewiesen und die Unwirksamkeit der in § 8 Abs. 4 des Wärmelieferungsvertrags enthaltenen (ursprünglichen) Preisänderungsklausel lediglich insoweit festgestellt hat, als sie den Arbeitspreis betrifft. Außerdem hat es der in der Berufungsinstanz erhobenen Klage auf Rückzahlung für die Jahre 2019 und 2020 geleisteter Wärmeentgelte (2019: 782,66 € nebst Zinsen, 2020: 782,45 € nebst Zinsen) hinsichtlich eines Teilbetrags von insgesamt 26,57 € stattgegeben. Im Übrigen hat es das amtsgerichtliche Urteil bestätigt.

9Das Berufungsgericht hat die Revision unbeschränkt zugelassen. Mit ihrer Revision verfolgen die Kläger ihr Klagebegehren weiter, soweit es bisher keinen Erfolg gehabt hat. Demgegenüber erstrebt die Beklagte mit ihrer Revision die vollständige Abweisung der Klage.

Gründe

10Die Revision der Beklagten hat teilweise Erfolg, während die Revision der Kläger unbegründet ist.

A.

11Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt:

12Ein Rückzahlungsanspruch der Kläger nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB wegen des für die Abrechnungsjahre 2015 bis 2018 geleisteten Wärmeentgelts bestehe nicht. Hinsichtlich der Abrechnungsjahre 2019 und 2020 bestehe ein solcher Anspruch lediglich in Höhe von insgesamt 26,57 €. Von den beiden in § 8 Abs. 4 des Wärmelieferungsvertrags der Parteien enthaltenen Preisanpassungsklauseln sei - wie das Amtsgericht insoweit zutreffend erkannt habe - nur die den Arbeitspreis betreffende Klausel unwirksam, während - entgegen der Auffassung des Amtsgerichts - die auf den Bereitstellungspreis bezogene Klausel wirksam sei.

13Die Preisanpassungsklausel zum Arbeitspreis verstoße gegen das Transparenzgebot des § 24 Abs. 3 Satz 2 AVBFernwärmeV in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung (aF) und sei gemäß § 134 BGB nichtig. Die Formel zur Berechnung des Bereitstellungspreises sei hiervon indes nicht betroffen, da der Arbeitspreis und der Bereitstellungspreis als Komponenten nebeneinander stünden und die jeweiligen Preisbestandteile unabhängig voneinander berechnet würden, so dass die einzelnen Preisbestandteile einer gesonderten und voneinander unabhängigen Betrachtung zugänglich seien. Auch aus dem Wortlaut der AVBFernwärmeV ergebe sich nicht, dass es nur einen Gesamtpreis geben könne. Eine sachliche Unangemessenheit der Preisanpassungsklausel zum Bereitstellungspreis nach Maßgabe der Vorgaben des § 24 Abs. 3 AVBFernwärmeV aF sei ebenfalls nicht ersichtlich, insbesondere sei der Grundsatz der Kostenorientierung gewahrt.

14Der Höhe nach stehe den Klägern aber auch hinsichtlich des Arbeitspreises für die Abrechnungsjahre 2015 bis 2018 kein Rückzahlungsanspruch und für die Abrechnungsjahre 2019 und 2020 nur ein solcher in Höhe von insgesamt 26,57 € zu. Die Unwirksamkeit der Preisanpassungsklausel zum Arbeitspreis habe nicht zur Folge, dass der ursprünglich bei Vertragsschluss vereinbarte Arbeitspreis maßgeblich wäre. Vielmehr sei im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung nach §§ 133, 157 BGB das Preisniveau maßgeblich, das vor der Jahresabrechnung gegolten habe, welche innerhalb von drei Jahren nach Zugang der Abrechnung beanstandet worden sei. Dies sei im Streitfall der Arbeitspreis des Jahres 2014 (0,0838 €/kWh netto). Da die Beklagte in den nachfolgenden Abrechnungsjahren 2015 bis 2017 den Arbeitspreis gegenüber dem Jahr 2014 gesenkt (2015 auf 0,0836 €/kWh netto, 2016 auf 0,0833 €/kWh netto und 2017 auf 0,0830 €/kWh netto) und diese Arbeitspreise den jeweiligen Jahresabrechnungen zugrunde gelegt habe, sei es insoweit zu keiner Überzahlung der Kläger gekommen.

15Auch die Jahresabrechnung für das Jahr 2018, in der die Beklagte einen wieder auf 0,0836 €/kWh netto erhöhten Arbeitspreis zugrunde gelegt habe, begegne keinen Bedenken. Zwar habe der Kunde nach der sogenannten Dreijahreslösung im Fall einer Unterschreitung des hiernach maßgeblichen Preises für die betreffenden Zeiträume nur die geringeren Entgelte zu entrichten. Hieraus folge jedoch nicht, dass der Jahresabrechnung für das Jahr 2018 der niedrigste Preis der betreffenden Abrechnungsjahre zugrunde zu legen sei. Denn der von der Beklagten für das Jahr 2018 in Rechnung gestellte Arbeitspreis liege immer noch unter demjenigen des Jahres 2014.

16Hinsichtlich der Monate Januar bis April 2019 stehe den Klägern ein Rückerstattungsanspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB ebenfalls nicht zu, da die Beklagte insoweit mit der auf diesen Zeitraum bezogenen Jahresteilabrechnung vom einen Arbeitspreis in Höhe von 0,0836 €/kWh netto und damit einen unter dem Arbeitspreis des Jahres 2014 liegenden Preis angesetzt habe. Hinsichtlich der Jahresteilabrechnung vom für die anschließenden Monate Mai bis Dezember 2019 sei hingegen der Arbeitspreis des Jahres 2014 in Höhe von 0,0838 €/kWh anzusetzen, da der von der Beklagten für diesen Zeitraum - unter Anwendung der in ihrem Schreiben vom mitgeteilten geänderten Anpassungsklausel zum Arbeitspreis - angesetzte Arbeitspreis in Höhe von 0,0861 €/kWh unwirksam sei. Dies gelte in gleicher Weise für das nachfolgende Abrechnungsjahr 2020 und den von der Beklagten für diesen Zeitraum in den Jahresteilabrechnungen vom 24./ angesetzten Arbeitspreis in Höhe von 0,0856 €/kWh. (Nur) für den Zeitraum vom bis zum ergebe sich damit insgesamt ein Differenzbetrag in der vom Berufungsgericht zugesprochenen Höhe von 26,57 € zwischen dem unter Anwendung der sogenannten Dreijahreslösung geschuldeten und dem von den Klägern auf den Arbeitspreis gezahlten Entgelt.

17Die Kläger hätten ferner einen Anspruch auf Feststellung, dass die aus dem Schreiben der Beklagten vom ersichtliche neue Preisänderungsklausel unwirksam sei. Die Klausel sei unwirksam, weil die Beklagte sie nicht einseitig zum Inhalt des Vertrags habe machen können. Eine einseitige Vertragsänderung komme nicht auf der Grundlage von § 4 Abs. 2 AVBFernwärmeV in Betracht. Vielmehr setze die Änderung einer Preisänderungsregelung zwei korrespondierende Willenserklärungen der Parteien gemäß §§ 145 ff. BGB voraus. Dem werde die von der Beklagten einseitig am veröffentlichte Preisanpassungsformel nicht gerecht. Die Beklagte stehe insoweit auch nicht schutzlos, sondern habe im Falle eines Anpassungsbedarfs die Möglichkeit einer "Änderungskündigung".

B.

18Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht in vollem Umfang stand. Mit weitgehend zutreffenden Erwägungen ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass von den in § 8 Abs. 4 des zwischen den Parteien geschlossenen Wärmelieferungsvertrags enthaltenen Preisänderungsklauseln allein die Anpassungsklausel zum Arbeitspreis - wenn auch nicht wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot (§ 24 Abs. 4 Satz 2 AVBFernwärmeV in der bis geltenden Fassung), sondern wegen der inhaltlichen Unangemessenheit der Klausel (§ 24 Abs. 4 Satz 1 AVBFernwärmeV) -, nicht jedoch auch die Anpassungsklausel zum Bereitstellungspreis nach § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV in Verbindung mit § 134 BGB unwirksam ist. Hiervon ausgehend hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei die auf den Bereitstellungspreis bezogenen Feststellungs- und Zahlungsbegehren der Kläger abgewiesen. Unter Anwendung der vom Senat entwickelten sogenannten Dreijahreslösung hat das Berufungsgericht zudem rechtsfehlerfrei angenommen, dass den Klägern auch in Bezug auf die in den Abrechnungszeiträumen vom bis zum und vom 1. Januar bis zum geleisteten Arbeitspreise ein Rückzahlungsanspruch gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB nicht zusteht.

19Die Entscheidung des Berufungsgerichts zur fehlenden Wirksamkeit der zum geänderten Anpassungsklausel zum Arbeitspreis und somit auch die damit zusammenhängende Verurteilung der Beklagten zur Rückzahlung von 26,57 € für den Zeitraum vom bis zum können hingegen - jedenfalls auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts - keinen Bestand haben.

20I. Zur Revision der Beklagten

21Die Revision der Beklagten ist teilweise begründet.

221. Das Berufungsgericht hat - entgegen der Auffassung der Revision - mit weitgehend zutreffenden Erwägungen die Feststellung getroffen, dass die (ursprüngliche) Preisänderungsklausel zum Arbeitspreis in § 8 Abs. 4 des Wärmelieferungsvertrags der Parteien unwirksam ist.

23a) Dabei hat das Berufungsgericht, anders als die Revision meint, mit Recht die Zulässigkeit dieser Zwischenfeststellungsklage der Kläger (unausgesprochen) bejaht (§ 256 Abs. 2 ZPO). Ohne Erfolg macht die Revision geltend, es fehle an der nach § 256 Abs. 2 ZPO erforderlichen Vorgreiflichkeit der zur Entscheidung gestellten Rechtsfrage beziehungsweise an einem Rechtsschutzbedürfnis der Kläger für die begehrte Zwischenfeststellung, weil die Beklagte deutlich gemacht habe, dass sie die in § 8 Abs. 4 des Wärmelieferungsvertrags enthaltene ursprüngliche Preisanpassungsklausel für den Arbeitspreis bereits ab 2018 nicht mehr anwenden werde (sondern stattdessen die Grundsätze der sogenannten Dreijahreslösung), und sie mit dem Schreiben vom eine neue Berechnungsformel für den Arbeitspreis eingeführt habe sowie zudem bereits zu dem Zeitpunkt, der im schriftlichen Verfahren der letzten Berufungsverhandlung entspreche, festgestanden habe, dass sie sich hinsichtlich des Arbeitspreises nicht mehr einer Wirksamkeit der ursprünglichen Berechnungsformel berühme oder sich auf die Wirksamkeit dieser Klausel berufen werde.

24Wie der Senat kürzlich in einem ebenfalls die identischen Preisänderungsklauseln der Beklagten und einen entsprechenden Revisionsangriff von Kunden der Beklagten betreffenden Urteil bereits ausführlich erörtert hat, ändern die vorstehend dargestellten Rügen der Revision nichts an der Zulässigkeit der hier in Rede stehenden Zwischenfeststellungsklage und insbesondere nichts an dem Fortbestehen der Vorgreiflichkeit für die Entscheidung in der Hauptsache (vgl. Senatsurteil vom - VIII ZR 155/21, juris Rn. 47 bis 49 mwN; siehe auch Senatsurteil vom - VIII ZR 232/21, zur Veröffentlichung vorgesehen, unter B II 2). Hieran hält der Senat auch nach nochmaliger Prüfung fest, wobei zur Vermeidung von Wiederholungen umfassend auf die dortigen Ausführungen Bezug genommen wird.

25b) Die ursprüngliche Preisänderungsklausel zum Arbeitspreis in § 8 Abs. 4 des Wärmelieferungsvertrags war - wovon das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend ausgegangen ist - nach § 134 BGB unwirksam, auch wenn sich dies nicht - wie das Berufungsgericht angenommen hat - aus einem Verstoß gegen das Transparenzgebot (§ 24 Abs. 4 Satz 2 AVBFernwärmeV in der vom bis zum gültigen Fassung, siehe hierzu nachfolgend unter B I 2 b aa), sondern vielmehr aus der inhaltlichen Unangemessenheit der Klausel (§ 24 Abs. 4 Satz 1 AVBFernwärmeV) ergibt (siehe dazu im Einzelnen Senatsurteil vom - VIII ZR 287/20, ZIP 2022, 1494 Rn. 20 ff., 27 ff. mwN, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen; siehe auch , juris Rn. 23 f., 36, und VIII ZR 155/21, juris Rn. 30, 45; vom - VIII ZR 232/21, zur Veröffentlichung vorgesehen, unter B I 2 c). Hiergegen bringt auch die Revision inhaltlich keine Einwände vor.

262. Hingegen rügt die Revision mit Erfolg, dass die vom Berufungsgericht getroffene Feststellung (§ 256 Abs. 1 ZPO), die im Schreiben der Beklagten vom angeführte geänderte Preisanpassungsklausel zum Arbeitspreis sei mit Wirkung ab Mai 2019 nicht wirksam in den zwischen den Parteien geschlossenen Wärmelieferungsvertrag einbezogen worden, - jedenfalls auf der Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen - rechtsfehlerhaft ist.

27a) Gegen die Zulässigkeit (auch) dieses Feststellungsbegehrens der Kläger bestehen indes - anders als die Revision meint - keine Bedenken. Zutreffend hat das Berufungsgericht vielmehr (unausgesprochen) ein rechtliches Interesse der Kläger an der entsprechenden Feststellung (§ 256 Abs. 1 ZPO) bejaht. Entgegen der Auffassung der Revision können die Kläger auf eine Leistungsklage - namentlich auf Rückzahlung ab Mai 2019 gezahlter Abschläge - schon deshalb nicht verwiesen werden, weil das Rechtsschutzziel der hier gegebenen negativen Feststellungsklage mit einer Leistungsklage nicht erreicht werden kann (siehe hierzu bereits , juris Rn. 30; vom - VIII ZR 232/21, zur Veröffentlichung vorgesehen, unter B I 2 a; jeweils mwN).

28b) Rechtsfehlerhaft - jedenfalls auf Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen - ist jedoch die Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagten stehe ein Anpassungsrecht aus der entsprechend ihrem Schreiben vom geänderten Klausel nicht zu. Vielmehr ist die Beklagte als Fernwärmeversorgerin zu einer Anpassung von ihr in Allgemeinen Versorgungsbedingungen verwendeter Preisänderungsklauseln - unter bestimmten Voraussetzungen - grundsätzlich berechtigt.

29aa) Der Wärmeversorgungsvertrag der Parteien und damit auch die Frage der Anpassung hierin vereinbarter Preisänderungsklauseln unterfallen - wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat - dem Anwendungsbereich der AVBFernwärmeV. Gemäß § 1 Abs. 1 AVBFernwärmeV werden die §§ 2 bis 34 AVBFernwärmeV dabei in der jeweils gültigen Fassung Bestandteil des Versorgungsvertrags, soweit - wie hier - ein Fernwärmeversorgungsunternehmen für den Anschluss an die Fernwärmeversorgung und die Versorgung mit Fernwärme Vertragsmuster oder Vertragsbedingungen verwendet, die für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert sind (Allgemeine Versorgungsbedingungen; vgl. zuletzt , juris Rn. 21, und VIII ZR 155/21, juris Rn. 29; vom - VIII ZR 232/21, zur Veröffentlichung vorgesehen, unter B I 2 b aa; jeweils mwN). Mithin sind die von der Beklagten verwendeten Preisänderungsklauseln, die im streitgegenständlichen Zeitraum von 2015 bis 2020 auf ihrer Grundlage vorgenommenen Preisänderungen und auch die Anpassung der Preisänderungsklausel zum Arbeitspreis ab dem entgegen der Annahme des Berufungsgerichts nicht an den Anforderungen des § 24 Abs. 3 AVBFernwärmeV in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (und bis zum ) geltenden Fassung vom (im Folgenden: aF), sondern an denen des § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV in der vom bis zum gültigen Fassung zu messen (vgl. Senatsurteil vom - VIII ZR 232/21, aaO).

30bb) Wie der Senat mit seinen - nach Erlass des Berufungsurteils ergangenen - Urteilen vom (VIII ZR 175/19, BGHZ 232, 312 Rn. 30 ff.), vom (VIII ZR 295/20, NJW 2022, 1944 Rn. 64 ff.), vom (VIII ZR 28/21, juris Rn. 32 f., und VIII ZR 155/21, juris Rn. 42 f.) sowie vom (VIII ZR 232/21, zur Veröffentlichung vorgesehen, unter B I 2 b bb) entschieden hat, ist ein Fernwärmeversorgungsunternehmen gemäß § 4 Abs. 1 und 2 AVBFernwärmeV in Verbindung mit § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV berechtigt und - soweit das Kundeninteresse dies erfordert - sogar verpflichtet, eine von ihm gegenüber Endkunden verwendete - von Vertragsbeginn an unwirksame oder ab einem bestimmten Zeitpunkt danach unwirksam gewordene - Preisänderungsklausel auch während des laufenden Versorgungsverhältnisses mit Wirkung für die Zukunft einseitig anzupassen, wenn und soweit dadurch sichergestellt wird, dass die Klausel den Anforderungen des § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV entspricht (Fortentwicklung der , BGHZ 201, 363 Rn. 32 ff., und vom - VIII ZR 268/15, NJW-RR 2017, 1200 Rn. 57). Denn nur auf diesem Wege kann die mit dieser Vorschrift bezweckte kosten- und marktorientierte Preisbemessung und damit ein angemessener Ausgleich der Interessen von Versorgungsunternehmen und Wärmekunden während der gesamten Dauer des Versorgungsvertrags erreicht werden (ausführlich zum Ganzen , aaO; vom - VIII ZR 295/20, aaO).

31Allerdings führen die Vorgaben des § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV dazu, dass diese "Heilungsmöglichkeit" des Fernwärmeversorgers nach § 4 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV nicht in seinem Ermessen steht, sondern davon abhängt, dass - wofür das Fernwärmeversorgungsunternehmen nach allgemeinen Grundsätzen darlegungs- und beweisbelastet ist - die im betreffenden Versorgungsverhältnis bislang zugrunde gelegte Preisänderungsklausel nach § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV in Verbindung mit § 134 BGB unwirksam (geworden) ist, die angepasste Preisänderungsklausel unter Zugrundelegung der zum Zeitpunkt ihrer Einführung aktuellen Verhältnisse ihrerseits den Anforderungen des § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV - namentlich bezüglich Transparenz sowie Kosten- und Marktorientierung - genügt und die Änderung zudem entsprechend § 4 Abs. 2 AVBFernwärmeV vorab öffentlich bekanntgegeben wird (vgl. , aaO Rn. 63 ff.; vom - VIII ZR 295/20, aaO Rn. 68 ff.).

32cc) Soweit das Berufungsgericht demgegenüber ein aus den Vorschriften der AVBFernwärmeV abzuleitendes Recht des Versorgers zur Anpassung unwirksamer Preisänderungsklauseln unter Verweis auf die Ausführungen in dem - von mehreren im Berufungsurteil genannten Entscheidungen des Kammergerichts in Bezug genommenen - Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom (6 U 191/17, juris Rn. 21 ff. [aufgehoben durch , NJW-RR 2020, 929]) sowie des Senats im Urteil vom (VIII ZR 268/15, NJW-RR 2017, 1200, dort Rn. 57) ablehnt, hat sich der Senat hiermit bereits ausführlich in seinem Urteil vom auseinandergesetzt, auf welches insoweit Bezug genommen wird (VIII ZR 175/19, aaO Rn. 30 ff., 70 ff.; nachfolgend zudem Senatsurteil vom - VIII ZR 295/20, aaO Rn. 71 f.).

33dd) Ebenso wenig steht dem Recht des Fernwärmeversorgungsunternehmens, unwirksame Preisänderungsklauseln einseitig auch während eines laufenden Versorgungsverhältnisses den Anforderungen des § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV anzupassen, die Bestimmung in § 24 Abs. 4 Satz 4 AVBFernwärmeV entgegen, wonach Änderungen einer Preisänderungsklausel nicht einseitig durch öffentliche Bekanntgabe erfolgen dürfen. Diese erst ab dem gültige Vorschrift ist für die von der Beklagten zum vorgenommene Anpassung bereits zeitlich nicht anwendbar (vgl. Senatsurteil vom - VIII ZR 28/21, juris Rn. 35 mwN).

34c) Ausgehend davon war die Beklagte entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts vorliegend nach § 4 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV grundsätzlich berechtigt, die von ihr seit Vertragsschluss verwendete Preisänderungsklausel zum Arbeitspreis in § 8 Abs. 4 des Wärmelieferungsvertrags der Parteien während des laufenden Versorgungsverhältnisses an die Anforderungen des § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV anzupassen, um auf dieser Grundlage ab Mai 2019 den von den Klägern geschuldeten Wärmepreis zu berechnen.

35Die ursprüngliche Preisänderungsklausel zum Arbeitspreis in § 8 Abs. 4 des Wärmelieferungsvertrags war - wovon das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend ausgegangen ist - nach § 134 BGB unwirksam (siehe oben unter B I 1 b).

36d) Ob allerdings die von der Beklagten gegenüber ihren Endkunden ab Mai 2019 verwendete Preisänderungsklausel zum Arbeitspreis - die sie nach den Feststellungen des Berufungsgerichts den Anforderungen des § 4 Abs. 2 AVBFernwärmeV entsprechend öffentlich bekanntgegeben hat - ihrerseits den Vorgaben des § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV entspricht, kann ohne nähere (gegebenenfalls sachverständige) Feststellungen zu dieser geänderten Klausel und ihrer Wirkungsweise nicht beurteilt werden (vgl. hierzu bereits , BGHZ 232, 312 Rn. 81; vom - VIII ZR 295/20, NJW 2022, 1944 Rn. 75; siehe auch , juris Rn. 37, und VIII ZR 155/21, juris Rn. 46; vom - VIII ZR 232/21, zur Veröffentlichung vorgesehen, unter B I 2 d). Entsprechende Feststellungen hat das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - noch nicht getroffen und wird diese im Rahmen seiner erneuten Befassung, gegebenenfalls nach ergänzendem Vortrag der Parteien, nachzuholen haben.

37e) Dementsprechend kann das Berufungsurteil auch keinen Bestand haben, soweit darin die Beklagte zur Rückzahlung in den Abrechnungszeiträumen vom 1. Mai bis zum und vom 1. Januar bis zum geleisteten Wärmeentgelts in Höhe von insgesamt 26,57 € verurteilt wurde. Auch insoweit kommt es darauf an, ob die Beklagte die Preisänderungsklausel zum Arbeitspreis zum wirksam angepasst hatte oder ob insofern vielmehr weiterhin - in Ermangelung einer wirksamen Änderungsklausel - der nach der Dreijahreslösung maßgebliche Arbeitspreis zugrunde zu legen war.

38II. Zur Revision der Kläger

39Die Revision der Kläger ist unbegründet.

40Entgegen der Auffassung der Revision können die Kläger die Feststellung der Unwirksamkeit der Preisänderungsklausel zum Bereitstellungspreis (§ 256 Abs. 2 ZPO) nicht verlangen und steht ihnen ein Anspruch auf Rückerstattung insoweit überzahlten Wärmeentgelts (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB) nicht zu. Zwar ist die vorgenannte negative Zwischenfeststellungsklage zulässig, da deren Rechtsschutzziel mit einer Leistungsklage nicht erreicht werden kann (vgl. hierzu bereits , juris Rn. 55 mwN; vom - VIII ZR 232/21, zur Veröffentlichung vorgesehen, unter B III 2). Jedoch ergibt sich eine Nichtigkeit der Preisänderungsklausel bezüglich des Bereitstellungspreises weder unmittelbar aus § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV in Verbindung mit § 134 BGB noch in Folge der Unwirksamkeit der Preisänderungsklausel zum Arbeitspreis.

41Die Unwirksamkeit der (ursprünglichen) Preisänderungsklausel zum Arbeitspreis (siehe hierzu oben unter B I 1 b) führt entgegen der Auffassung der Revision nicht dazu, dass den Klägern insoweit Ansprüche auf Rückerstattung überzahlten Wärmeentgelts hinsichtlich des Arbeitspreises (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB) zustünden. Vergeblich wendet sich die Revision in diesem Zusammenhang gegen die vom Senat entwickelte und in ständiger Rechtsprechung (auch) bei Fernwärmelieferungsverträgen angewandte - und dementsprechend von dem Berufungsgericht zutreffend herangezogene - sogenannte Dreijahreslösung und meint zu Unrecht, die vom Kläger geltend gemachten Rückzahlungsansprüche bestimmten sich nach dem von den Parteien bei Abschluss des Wärmelieferungsvertrags vereinbarten Anfangspreis.

421. Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht angenommen, dass die in § 8 Abs. 4 des Wärmelieferungsvertrags enthaltene Preisänderungsklausel zum Bereitstellungspreis, auf welche die Beklagte in den hier streitgegenständlichen Jahresabrechnungen 2015 bis 2020 Erhöhungen des den Klägern in Rechnung gestellten Wärmepreises gestützt hat, den Anforderungen in § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV gerecht wird und auch sonst Bedenken gegen ihre Wirksamkeit nicht bestehen und den Klägern deshalb ein Anspruch auf Rückerstattung insoweit überzahlten Wärmeentgelts (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB) nicht zusteht.

43a) Um den gesetzlichen Anforderungen nach § 24 Abs. 4 Satz 1 AVBFernwärmeV zu genügen, müssen Preisanpassungsklauseln in Fernwärmelieferungsverträgen so ausgestaltet sein, dass sie sowohl die Kostenentwicklung bei der Erzeugung und Bereitstellung von Fernwärme durch das Unternehmen (Kostenelement) als auch die jeweiligen Verhältnisse auf dem Wärmemarkt (Marktelement) angemessen berücksichtigen (siehe hierzu im Einzelnen , BGHZ 232, 312 Rn. 44; vom - VIII ZR 155/21, juris Rn. 57; vom - VIII ZR 232/21, zur Veröffentlichung vorgesehen, unter B III 2 a aa; jeweils mwN).

44b) Mit diesen Vorgaben steht die Anpassungsklausel zum Bereitstellungspreis in dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Wärmelieferungsvertrag in Einklang, wie der Senat für diese Klausel in den Allgemeinen Versorgungsbedingungen der Beklagten bereits mehrfach entschieden hat (Urteile vom - VIII ZR 295/20, NJW 2022, 1944 Rn. 28 ff.; vom - VIII ZR 287/20, ZIP 2022, 1494 Rn. 32 ff., zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen; vom - VIII ZR 28/21, juris Rn. 28, und VIII ZR 155/21, aaO Rn. 58 ff.; vom - VIII ZR 232/21, aaO unter B III 2 a bb (1) bis (3)). Hieran hält der Senat auch nach nochmaliger Prüfung fest, wobei zur Vermeidung von Wiederholungen umfassend auf die dortigen Ausführungen Bezug genommen wird, in deren Rahmen der Senat sich mit den von der Revision auch im vorliegenden Verfahren angesprochenen Gesichtspunkten bereits eingehend befasst, diese aber nicht für durchgreifend erachtet hat.

45c) Ebenfalls zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass - entgegen der Auffassung der Revision - auch die Unwirksamkeit der Anpassungsklausel zum Arbeitspreis (siehe hierzu oben unter B I 1 b) nicht zur Unwirksamkeit (auch) der Preisänderungsklausel zum Bereitstellungspreis führt.

46Wie der Senat betreffend die inhaltsgleichen Preisänderungsbestimmungen der Beklagten bereits mehrfach entschieden hat, führt nach Maßgabe der - auch auf Allgemeine Versorgungsbedingungen im Sinne von § 1 Abs. 1 AVBFernwärmeV anwendbaren - Rechtsfolgenbestimmung in § 306 Abs. 1 BGB die Unwirksamkeit einer nur eine Preiskomponente (Arbeitspreis) betreffenden Preisänderungsklausel nach § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV in Verbindung mit § 134 BGB nicht zugleich zur Unwirksamkeit andere Preiskomponenten (Bereitstellungspreis) betreffender Anpassungsklauseln, wenn es sich - wie bei den in § 8 Abs. 4 des Wärmelieferungsvertrags enthaltenen Preisänderungsklauseln - um inhaltlich voneinander trennbare Vertragsklauseln handelt, die jeweils Gegenstand einer gesonderten Wirksamkeitsprüfung nach § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV sind (zum Ganzen ausführlich , NJW 2022, 1944 Rn. 44 ff.; vom - VIII ZR 287/20, ZIP 2022, 1494 Rn. 34 ff., zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen; siehe überdies , juris Rn. 25 ff., und VIII ZR 155/21, juris Rn. 67 ff.; vom - VIII ZR 232/21, zur Veröffentlichung vorgesehen, unter B III 2 b).

47Diese Selbständigkeit der Anpassungsklauseln wird vorliegend auch nicht durch den von der Revision hervorgehobenen Umstand in Frage gestellt, dass beide Klauseln in § 8 Abs. 4 des Wärmelieferungsvertrags unter einer gemeinsamen Überschrift ("Preisänderungsklausel") aufgeführt sind und die Beklagte ihren Kunden letztlich den aus beiden Preiskomponenten gebildeten Gesamtpreis als "Wärmepreis" in Rechnung stellt (siehe hierzu näher , aaO Rn. 51; vom - VIII ZR 287/20, aaO Rn. 38).

48Ebenso wenig steht der Trennbarkeit der Änderungsklauseln das vom Verordnungsgeber mit § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV verfolgte Regelungsziel entgegen, sondern ist es hiernach vielmehr gerade geboten, dass die Unwirksamkeit einer nur eine Preiskomponente betreffenden Preisänderungsklausel in einem Fernwärmelieferungsvertrag nach § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV nicht automatisch die Unwirksamkeit auch der übrigen - ihrerseits den Anforderungen des § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV entsprechenden - Anpassungsklauseln nach sich zieht, um sicherzustellen, dass eine kosten- und marktorientierte Preisbemessung wenigstens in deren Regelungsbereich gewährleistet und somit ein Gleichgewicht von Leistung und Gegenleistung zumindest "so weit wie möglich" erreicht wird (zum Ganzen bereits , aaO Rn. 52 ff.; vom - VIII ZR 287/20, aaO Rn. 39).

49Auch mit den übrigen von der Revision angesprochenen Gesichtspunkten hat sich der Senat in den vorgenannten Urteilen bereits eingehend befasst, diese aber nicht für durchgreifend erachtet (vgl. , aaO Rn. 44 ff.; vom - VIII ZR 287/20, aaO Rn. 35 ff., 40). Hieran hält er auch nach nochmaliger Prüfung fest, wobei zur Vermeidung von Wiederholungen umfassend auf die dortigen Ausführungen Bezug genommen wird.

50d) Ebenfalls ohne Rechtsfehler ist das Berufungsgericht zu der Beurteilung gelangt, dass die Beklagte unter Zugrundelegung der hiernach wirksamen Preisanpassungsklausel zum Bereitstellungspreis die insoweit für den streitgegenständlichen Zeitraum des Fernwärmebezugs der Kläger in den Jahren 2015 bis 2020 geschuldeten Entgelte zutreffend bemessen hat und den Klägern daher insoweit ein Rückzahlungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB nicht zusteht.

512. Hinsichtlich des von den Klägern geltend gemachten Rückzahlungsanspruchs bezüglich des Arbeitspreises ist das Berufungsgericht - entgegen der Auffassung der Revision - in rechtsfehlerfreier Anwendung der vom Senat im Wege ergänzender Vertragsauslegung entwickelten sogenannten Dreijahreslösung zu dem zutreffenden Ergebnis gelangt, dass den Klägern aufgrund der unwirksamen (ursprünglichen) Preisänderungsklausel zum Arbeitspreis für die Jahre 2015 bis 2018 sowie für das Jahr 2019 - jedenfalls bis zum - ein Rückzahlungsanspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB nicht zusteht (siehe hierzu nachfolgend unter c). Bezüglich des von den Klägern darüber hinaus geltend gemachten Rückzahlungsanspruchs betreffend den anschließenden Zeitraum vom bis zum kann - wie bereits ausgeführt (siehe oben unter B I 2 d und e) - aufgrund der bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts bislang nicht beurteilt werden, ob die Anpassung der unwirksamen Preisänderungsklausel zum Arbeitspreis ab dem wirksam war oder - sollte dies nicht der Fall sein - auch für diesen Zeitraum die Dreijahreslösung zur Anwendung gelangt. Unabhängig davon steht den Klägern für den vorgenannten Zeitraum vom bis zum aber jedenfalls ein über den vom Berufungsgericht diesbezüglich zuerkannten Betrag in Höhe von 26,57 € hinausgehender Rückzahlungsanspruch nicht zu (siehe hierzu nachfolgend unter d).

52a) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist auch bei Fernwärmelieferungsverträgen, bei denen der Kunde längere Zeit Preiserhöhungen unbeanstandet hingenommen hat und nun auch für länger zurückliegende Zeitabschnitte die Unwirksamkeit der Preiserhöhungen geltend macht, die infolge der Unwirksamkeit einer formularmäßig vereinbarten Preisänderungsklausel nach § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV in Verbindung mit § 134 BGB entstandene planwidrige Regelungslücke im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung (§§ 157, 133 BGB) dahingehend zu schließen, dass der Kunde die Unwirksamkeit derjenigen Preiserhöhungen, die zu einem den vereinbarten Anfangspreis übersteigenden Preis führen, nicht geltend machen kann, wenn er sie nicht innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Zugang der jeweiligen Jahresabrechnung, in der die Preiserhöhung erstmals berücksichtigt worden ist, beanstandet hat (siehe hierzu etwa , NJW 2014, 3639 Rn. 16; vom - VIII ZR 175/19, BGHZ 232, 312 Rn. 26; vom - VIII ZR 287/20, ZIP 2022, 1494 Rn. 42, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen; vom - VIII ZR 28/21, juris Rn. 42, und VIII ZR 155/21, juris Rn. 32; vom - VIII ZR 232/21, zur Veröffentlichung vorgesehen, unter B III 3 b aa). Diese sogenannte Dreijahreslösung hat zur Folge, dass statt des wegen der Unwirksamkeit der Preisanpassungsklausel auf dem Niveau des bei Vertragsschluss verharrenden (Anfangs-)Preises nun die letzte Preiserhöhung des Versorgungsunternehmens, der der Kunde nicht rechtzeitig widersprochen hat, als vereinbart gilt und mithin der danach maßgebliche Preis endgültig an die Stelle des Anfangspreises tritt (vgl. zuletzt , aaO; vom - VIII ZR 28/21, aaO, und VIII ZR 155/21, aaO; vom - VIII ZR 232/21, aaO; jeweils mwN).

53b) Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass diese seit vielen Jahren gefestigte Senatsrechtsprechung mit den Vorgaben des Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. EG Nr. L 95, S. 29; im Folgenden: Klausel-Richtlinie) vereinbar ist. Mit sämtlichen hiergegen von der Revision vorgebrachten unionsrechtlichen Gesichtspunkten hat sich der Senat in seinem Urteil vom (VIII ZR 287/20, aaO Rn. 45 ff.) - unter Bestätigung und Fortführung der diesbezüglichen Senatsrechtsprechung (Urteile vom - VIII ZR 80/12, NJW 2013, 991 Rn. 33 ff., und VIII ZR 52/12, juris Rn. 31 ff.; vom - VIII ZR 79/15, BGHZ 209, 337 Rn. 23 ff.; vom - VIII ZR 241/15, NJW-RR 2017, 557 Rn. 23 ff.) - bereits eingehend befasst und diese Kritik für nicht durchgreifend erachtet. Hieran hält der Senat auch nach nochmaliger Prüfung fest und nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen umfassend auf die dortigen Ausführungen Bezug.

54Die Revision blendet in ihrer einseitigen Ausrichtung an einem die Anwendung der Klausel-Richtlinie vermeintlich prägenden Sanktionscharakter durchgängig aus, dass durch die vom Senat vorgenommene ergänzende Vertragsauslegung in Einklang mit der - vom Gerichtshof der Europäischen Union (im Folgenden: Gerichtshof) stets ausdrücklich hervorgehobenen (siehe etwa EuGH, C-260/18, WM 2019, 1963 Rn. 39 - Dziubak; C-125/18, RIW 2021, 141 Rn. 62 - Gómez del Moral Guasch; C-19/20, WM 2021, 1035 Rn. 83 - Bank BPH) - Zielsetzung des Art. 6 Abs. 1 der Klausel-Richtlinie die nach dem Vertrag bestehende formale Ausgewogenheit der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien unter Berücksichtigung ihrer beider Interessen durch eine materielle Ausgewogenheit ersetzt und so ihre Gleichheit [im Sinne des ursprünglichen vertraglich intendierten Gleichgewichts] wiederhergestellt wird (vgl. zum Ganzen ausführlich , aaO Rn. 33 ff., und VIII ZR 52/12, aaO Rn. 31 ff.; vom - VIII ZR 79/15, aaO Rn. 23, 27, 38; vom - VIII ZR 287/20, aaO Rn. 49; siehe auch , WM 2019, 2210 Rn. 18 [zum Wiederkaufsrecht]).

55Demzufolge ist der Senat - entgegen der Auffassung der Revision - auch nicht gehalten, den Rechtsstreit nach Art. 267 Abs. 1 bis 3 AEUV dem Gerichtshof zur Auslegung des Art. 6 Abs. 1, Art. 7 Abs. 1 der Klausel-Richtlinie vorzulegen, da die Auslegung dieser Richtlinienbestimmungen, soweit für die Beurteilung des vorliegenden Falles von Bedeutung, durch die dargestellte (umfangreiche) Rechtsprechung des Gerichtshofs im Sinne eines acte éclairé geklärt und vorliegend lediglich auf den Einzelfall anzuwenden ist (so bereits Senatsurteil vom - VIII ZR 287/20, aaO Rn. 60; vgl. auch EuGH, C-561/19, NJW 2021, 3303 Rn. 33, 39 ff. - Consorzio Italian Management; BVerfGE 149, 222 Rn. 143; jeweils mwN).

56c) In Anwendung dieser Grundsätze ist das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler zu dem Ergebnis gelangt, dass den Klägern für die Abrechnungszeiträume 2015 bis 2018 sowie 2019 - jedenfalls bis zum - ein Rückzahlungsanspruch für überzahlte Arbeitspreise nicht zusteht.

57aa) Zu Recht hat das Berufungsgericht darauf abgestellt, dass ausgehend von der erstmaligen Beanstandung der Preiserhöhungen durch das Schreiben der Kläger vom der für das Jahr 2014 von der Beklagten verlangte Arbeitspreis in Höhe von 0,0838 €/kWh den nach der sogenannten Dreijahreslösung maßgeblichen Preis bildet, da die Kläger der nachfolgenden Jahresabrechnung für 2015 vom sowie allen weiteren Abrechnungen rechtzeitig binnen drei Jahren widersprochen hat. Da die Beklagte den Arbeitspreis hiernach aber ohnehin bis einschließlich 2017 jedes Jahr gesenkt und für diese Jahre nur die niedrigeren Preise verlangt hat (für 2015 auf 0,0836 €/kWh, für 2016 auf 0,0833 €/kWh und für 2017 auf 0,0830 €/kWh), kommen Rückzahlungsansprüche der Kläger für diesen Zeitraum nicht in Betracht.

58bb) Dasselbe gilt - entgegen der Auffassung der Revision - hinsichtlich des von der Beklagten für das Abrechnungsjahr 2018 und für den anschließenden Zeitraum vom 1. Januar bis zum angesetzten Arbeitspreises von 0,0836 €/kWh. Ab dem hat die Beklagte den Arbeitspreis gegenüber dem im Vorjahr 2017 in Ansatz gebrachten Preis von 0,0830 €/kWh erstmals wieder erhöht. Zwar ist der Umstand, dass der Arbeitspreis für 2018 (wie auch in den Vorjahren) infolge von späteren Preissenkungen geringer als der nach der Dreijahreslösung maßgebliche "Ausgangspreis" des Jahres 2014 ausgefallen ist, nach der Senatsrechtsprechung bei der Preisbemessung zugunsten des Kunden insofern zu berücksichtigen, als der Kunde für die Zeiträume der Preisunterschreitungen nur die geringeren Entgelte zu entrichten hat (vgl. , juris Rn. 37 f., und VIII ZR 28/21, juris Rn. 47 f.; vom - VIII ZR 232/21, zur Veröffentlichung vorgesehen, unter B III 3 b cc (2); vgl. auch bereits , BGHZ 209, 337 Rn. 40; vom - VIII ZR 241/15, NJW-RR 2017, 557 Rn. 27).

59Wie der Senat in seinen Urteilen vom die identische Preisänderungsklausel der Beklagten sowie denselben Abrechnungszeitraum betreffend bereits ausgeführt hat, ersetzen derartige nachträgliche Preissenkungen den nach der Dreijahreslösung maßgeblichen neuen "Ausgangspreis" jedoch nicht dauerhaft, so dass der Energieversorger nach einer solchen Preissenkung anschließend auch erneute Preissteigerungen geltend machen kann, soweit diese den nach der Dreijahreslösung maßgeblichen "Ausgangspreis" nicht überschreiten (zum Ganzen ausführlich , aaO Rn. 39, und VIII ZR 28/21, aaO Rn. 49).

60Hiernach ist auch der von der Beklagten für das Abrechnungsjahr 2018 und für den anschließenden Zeitraum vom 1. Januar bis zum zugrunde gelegte, unter dem Arbeitspreis des Jahres 2014 liegende Arbeitspreis in Höhe von 0,0836 €/kWh nicht zu beanstanden, so dass das Berufungsgericht auch insoweit rechtsfehlerfrei einen Rückzahlungsanspruch der Kläger nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB verneint hat.

61d) Soweit die Revision sich dagegen wendet, dass das Berufungsgericht den Rückzahlungsanspruch der Kläger betreffend den Arbeitspreis bezüglich des Zeitraums vom bis zum abgewiesen hat, soweit dieser einen Betrag von 26,57 € übersteigt, bleibt sie schließlich ebenfalls ohne Erfolg.

62Die Beklagte legte ihrer vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Teiljahresabrechnung für den Zeitraum vom 1. Mai bis zum einen Arbeitspreis in Höhe von 0,0861 €/kWh und den beiden Jahresteilabrechnungen für das Jahr 2020 einen solchen in Höhe von 0,0856 €/kWh zugrunde, den sie jeweils nach der angepassten, ihren Endkunden mit Schreiben vom mitgeteilt und öffentlich bekannt gemachten Preisänderungsklausel ermittelt hatte.

63Zwar kann - wie bereits ausgeführt - aufgrund der bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts bislang nicht beurteilt werden, ob die Anpassung der unwirksamen Preisänderungsklausel zum Arbeitspreis ab dem wirksam war. Das Berufungsgericht ist im Rahmen seiner (als solche nicht zu beanstandenden) Berechnung aber bereits von dem für die Kläger günstigsten Fall ausgegangen, dass nicht nur die in § 8 Abs. 4 des Wärmelieferungsvertrags enthaltene (ursprüngliche) Preisanpassungsklausel zum Arbeitspreis, sondern auch die ab dem angepasste Klausel unwirksam sei, und hat deshalb für den hier in Rede stehenden Fernwärmebezugszeitraum vom bis zum den nach der Dreijahreslösung maßgeblichen "Ausgangspreis" von 0,0838 €/kWh (Arbeitspreis des Jahres 2014) und nicht die von der Beklagten in Rechnung gestellten höheren Arbeitspreise von 0,0861 €/kWh beziehungsweise 0,0856 €/kWh angesetzt. Ein höherer als der vom Berufungsgericht auf dieser Grundlage errechnete Rückzahlungsbetrag von 26,57 € steht den Klägern daher selbst in dem für sie günstigsten Fall aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB nicht zu.

C.

64Nach alledem kann das Berufungsurteil in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang keinen Bestand haben; es ist daher insoweit auf die Revision der Beklagten aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO).

65Hinsichtlich der Fragen, ob der Beklagten ein (geändertes) Preisanpassungsrecht nach Maßgabe ihres Schreibens vom und den Klägern andernfalls ein Rückzahlungsanspruch für die ihnen ab Mai 2019 in Rechnung gestellten Arbeitspreise zusteht, ist die Sache nicht zur Endentscheidung reif und deshalb insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO), damit dieses die erforderlichen Feststellungen treffen kann.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2022:280922UVIIIZR358.21.0

Fundstelle(n):
SAAAJ-25681