Zur Frage der Mitunternehmerschaft bei Übertagung von Verwaltungsrechten auf Mitgesellschafter
Leitsatz
Ein als Kommanditist aufgenommenes Kind wird nicht Mitunternehmer, wenn es bis zur Vollendung des 28. Lebensjahres von der Verwaltung seiner Kommanditbeteiligung ausgeschlossen ist (Anschluß an die ständige Rechtsprechung). Ob die im Gesellschaftsvertrag vereinbarte Übertragung dieser Verwaltungsrechte auf den Vater zivilrechtlich wirksam ist, hat dafür keine Bedeutung. Ebenso ist unerheblich, daß dem Vater die elterliche Vermögenssorge zustand; hieraus hätte er keine gleichartigen Verwaltungsrechte erlangt.
Tatbestand
Fundstelle(n): BStBl 1981 II Seite 779 NAAAA-91671
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