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EnVKG Anlage 3 (zu § 16 Absatz 2)
Anlage 3 (zu § 16 Absatz 2) [1]

Zeitliche Vorgabe zur Etikettierung

Ab den folgenden Jahren kann das Etikett durch die in § 16 Absatz 1 genannten Berechtigten auf Heizgeräte der nachstehenden Baujahre angebracht werden:


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laufende Nummer
ab dem Jahr
Etikettierung auf Heizgeräten der Baujahre
1.
2016
bis einschließlich 1986
2.
2017
bis einschließlich 1991
3.
2018
bis einschließlich 1993
4.
2019
bis einschließlich 1995
5.
2020
bis einschließlich 1997
6.
2021
bis einschließlich 2001
7.
2022
bis einschließlich 2005
8.
2023
bis einschließlich 2008
9.
2024
ab 2009, sofern sie mindestens 15 Jahre alt sind

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
DAAAJ-25592

1Anm. d. Red.: Anlage 2 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2194) mit Wirkung v. .