Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich [1]
(1) 1Dieses Gesetz ist anzuwenden für die Kennzeichnung von neu in Verkehr gebrachten Produkten mit Angaben über den Verbrauch an Energie und an anderen wichtigen Ressourcen sowie Kohlendioxid-Emissionen mittels Verbrauchskennzeichnung, sonstigen Produktinformationen und Angaben in der Werbung und in sonstigen Werbeinformationen. 2Neben den Angaben im Sinne des Satzes 1 sind auch Angaben über die Auswirkungen von Produkten auf den Verbrauch an Energie und auf andere wichtige Ressourcen vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes erfasst.
(2) Dieses Gesetz ist für gebrauchte Produkte anzuwenden, soweit
es sich um Heizgeräte im Sinne von Artikel 1 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 811/2013 der Kommission vom 18. Februar 2013 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energiekennzeichnung von Raumheizgeräten, Kombiheizgeräten, Verbundanlagen aus Raumheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen sowie von Verbundanlagen aus Kombiheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen (ABl L 239 vom , S. 1), die zuletzt durch die delegierte Verordnung (EU) Nr. 518/2014 (ABl L 147 vom , S. 1) geändert worden ist, handelt,
es sich um Heizkessel für gasförmige und flüssige Brennstoffe handelt und
diese eine Nennleistung von bis zu 400 Kilowatt besitzen.
(3) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden für
gebrauchte Produkte mit Ausnahme der in Absatz 2 genannten,
Etiketten, Beschriftungen, Leistungsschilder oder sonstige Informationen und Zeichen, die aus Sicherheitsgründen an Produkten angebracht werden, und
Produkte, die ausschließlich zur Verwendung für militärische Zwecke bestimmt sind.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
DAAAJ-25592
1Anm. d. Red.: § 1 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2194) mit Wirkung v. .