Korrektur der festgelegten Durchschnittswerte zur Ermittlung des Gebäudenormalherstellungswertes
Leitsatz
1. Der Ermittlung des Gebäudenormalherstellungswerts i.S. von § 85 Satz 2 BewG sind als durchschnittliche Raummeter-(Quadratmeter-)preise grundsätzlich die in den Anlagen 14 und 15 zu Abschn. 38 BewRGr für die einzelnen Gebäudeklassen festgelegten Erfahrungswerte zugrunde zu legen.
2. Diese Durchschnittswerte können zu ermäßigen oder zu erhöhen sein, wenn sie für den gemeinen Wert des Gebäudes bedeutsame Eigenschaften und Umstände z.B. hinsichtlich Bauart, Bauweise, Konstruktion und Objektgröße nicht ausreichend berücksichtigen und die Abweichung zwischen dem auf Grundlage der Durchschnittswerte (Anlagen 14 und 15 zu Abschn. 38 BewRGr) und dem nach den tatsächlichen durchschnittlichen Herstellungskosten vergleichbarer Bauwerke ermittelten Gebäudenormalherstellungswert außerhalb jeder bei Anwendung von Durchschnittswerten üblichen und noch vertretbaren Toleranz liegt.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1981 II Seite 643 DAAAA-91657
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