EVPG Anlage (zu § 4 Abs. 1 Nr. 3)
Anlage (zu § 4 Abs. 1 Nr. 3)

Die Konformitätserklärung muss folgende Angaben enthalten:

  1. Name und Anschrift des Herstellers oder seines Bevollmächtigten;

  2. eine für die eindeutige Bestimmung des Produkts hinreichend ausführliche Beschreibung;

  3. gegebenenfalls die Fundstellen der angewandten harmonisierten Normen;

  4. gegebenenfalls die sonstigen angewandten technischen Normen und Spezifikationen;

  5. gegebenenfalls die Erklärung der Übereinstimmung mit anderen einschlägigen Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft, die die CE-Kennzeichnung vorsehen

  6. Name und Unterschrift der für den Hersteller oder seinen Bevollmächtigten zeichnungsberechtigten Person.

Fundstelle(n):
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UAAAJ-25449