Anlage (zu § 4 Abs. 1 Nr. 3)
Die Konformitätserklärung muss folgende Angaben enthalten:
Name und Anschrift des Herstellers oder seines Bevollmächtigten;
eine für die eindeutige Bestimmung des Produkts hinreichend ausführliche Beschreibung;
gegebenenfalls die Fundstellen der angewandten harmonisierten Normen;
gegebenenfalls die sonstigen angewandten technischen Normen und Spezifikationen;
gegebenenfalls die Erklärung der Übereinstimmung mit anderen einschlägigen Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft, die die CE-Kennzeichnung vorsehen
Name und Unterschrift der für den Hersteller oder seinen Bevollmächtigten zeichnungsberechtigten Person.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
UAAAJ-25449